Das Kammergericht hat eine Pflicht, die Gegendarstellung noch nach dem Tode des Betroffenen abzudrucken, selbst für den Fall abgelehnt, dass der Anspruch zu Lebzeiten des Betroffenen tituliert worden ist.
Die Begründung:
Die Gegendarstellung sei eine untrennbar mit der Person des Erklärenden verbundene höchstpersönliche Erklärung und betreffe das ideelle Interesse des Betroffenen. „Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung [würden jedoch] die dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht innewohnenden ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts (anders als die vermögensrechtlichen) nach dem Tode des Rechtsträgers nicht fortbestehen.”
Az.: 9 U 251/06.