Ein grundsätzlicher Fall: Wie verhält es sich, wenn jemand:
-- zuerst großzügig verschönt und
-- später bei einer Gegendarstellung anders rechnen will?
Das Oberlandesgericht München hat in einem neuen Urteil - für eine ganze Reihe von Fällen anwendbar - dargelegt:
Im vorliegenden Fall kommt der Verfügungsklägerin indessen kein Rechtsschutzbedürfnis zu, da sie sich durch die Gegendarstellung in Widerspruch zu ihren eigenen Verlautbarungen setzt.”
Der Vorsitzende einer Gewerkschaft hatte in seiner Grundsatzrede zum Amtsantritt geäußert, er führe „eine Gewerkschaft mit immerhin knapp 40.000 Mitgliedern”. Nach einiger Zeit wurde bekannt, dass die Gewerkschaft nur noch 37.043 Mitglieder hatte.
Der FOCUS schrieb, die Gewerkschaft habe aktuell etwa 3.000 Mitglieder weniger als vor dem Amtsantritt des Vorsitzenden. Verlangt wurde von der Gewerkschaft als Gegendarstellung - erfolglos:
„Vom Amtsantritt Herrn ... [des Vorsitzenden] im September 2005 bis November 2006 hat die [Gewerkschaft] 1.118 Mitglieder verloren.”
Hier können Sie das gesamte - auch sonst noch interessante - Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 22168/06, einsehen.