Der Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht Celle korrigiert:
Die Zuständigkeit für die Fristenkontrolle darf innerhalb eines Tages durchaus wechseln. Es ist nicht erforderlich, dass ein und dieselbe Fachkraft und nur sie den gesamten Tag die Verantwortung trägt. Nur muss zu einem bestimmten Zeitpunkt eindeutig feststehen, welche Fachkraft ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist.
Hier können Sie den Beschluss, Az.: XII ZB 166/05, im Volltext nachlesen. Er befasst sich auch mit dem Schrecken vieler Büros, der Fristennotierung und Ausgangskontrolle bei mehreren Verfahren derselben oder namensgleicher Parteien.