Erwirbt ein Unternehmer einen Domain-Namen, darf er die Aufwendungen in der Regel nicht als Betriebsausgaben abziehen, und er darf genau so wenig nach und nach eine Abnutzung absetzen.
Der Grund: Bei der Internet-Adresse handelt es sich nach Ansicht des BFH in der Regel um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut.
Das Aktenzeichen dieses erst soeben bekanntgegebenen BFH-Urteils: III R 6/05.