Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Als Sachverhalt war zu beurteilen, dass vom dienstlichen PC eines Bauleiters häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und entsprechende Bilddateien abgespeichert wurden. Der Bauleiter hat die Vorwürfe bestritten.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte am 8. September 2005 unter dem Az.: 6 Sa 311/05 geurteilt und die Revision zugelassen. Es hat zwar die außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam angesehen, die ordentliche Kündigung jedoch trotz fehlender Abmahnung für rechtswirksam erklärt.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zurückverwiesen, weil nach seiner Ansicht der Sachverhalt noch nicht genügend aufgeklärt worden sei.
Das Urteil wurde erst vorgestern verkündet. Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das BAG hat jedoch eine - allerdings knapp gefasste - Pressemitteilung herausgegeben.
In der Urteilsbegründung wird das BAG voraussichtlich darlegen, dass unter bestimmten Umständen ohne Abmahnung ordentlich gekündigt werden darf, wenn von einem dienstlichen PC während der Arbeitszeit häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen werden.

Sie lesen seit gestern überall vom Geständnis des soeben zurückgetretenen Bundestagsabgeordneten und nun freigestellten VW-Mitarbeiters und Ex-Betriebsrats Uhl. Gestanden hat Uhl insbesondere auch, dass seine eidesstattlichen Versicherungen falsch gewesen sind. Mit einer solchen falschen eidesstattlichen Versicherung ist Uhl gegen FOCUS vorgegangen.
Der FOCUS hatte schon am 10. Oktober 2005 über den Verdacht berichtet, dass Uhl an einer von VW mit 30.000 Mark finanzierten Sexparty und an - ebenfalls von VW finanzierten - Lustreisen teilgenommen hat.
Das Landgericht Hamburg (Az.: 324 0 862/05) und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 7 U 73/06) haben in einem Eilverfahren dem FOCUS verboten, weiterhin zu berichten, es bestehe dieser Verdacht. Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 8. August 2006 die eidesstattliche Versicherung des Herrn Uhl wie folgt verwertwet:
„Die Antragsgegnerin [gemeint ist die Focus Magazin Verlag GmbH] hat auch nicht etwa glaubhaft gemacht, dass der Verdacht seinem Inhalt nach zutreffend wäre. Die Angaben Gebauers im Rahmen seiner Vernehmungen als Beschuldigter durch das Landeskriminalamt Niedersachsen haben keine größere Bedeutung als die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers [Uhl]. Denn ein Beschuldigter ist bei seiner Vernehmung zu wahrheitsgemäßen Angaben nicht verpflichtet. Allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller macht die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in den beanstandeten Passagen nicht glaubhaft.”
Die falsche eidesstattliche Versicherung war somit für die Entscheidung des OLG Hamburg (anders als für das LG) kausal.
FOCUS hat sich nicht gefügt und hat keine „Abschlusserklärung” abgegeben. Zu einem Hauptsacheverfahren ist es nicht mehr gekommen. Nun wird rückabgewickelt.
FOCUS ONLINE berichtet seit Mittag auf Basis einer neuen Pressemitteilung des Focus-Verlags.

Ein Lagerist war arbeitsunfähig, weil er mit seinem Fahrrad gestürzt war und sich das linke Schulterblatt gebrochen hatte.
Aus der Zeitung erfuhr sein Arbeitgeber, dass sein „Mitarbeiter” trotz der Arbeitsunfähigkeit in Wettbewerben 53 km und 50 km Marathon lief. Er kündigte außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Erfolglos. Das Arbeitsgericht Stuttgart erklärte in seinem Urteil Az.: 9 Ca 475/06 beide Kündigungen für rechtsunwirksam. Die Begründung:
„Vorliegend kann weder eine konkrete Verzögerung des Genesungsverlaufs, noch ein tatsächlich genesungsgefährdendes Verhalten im Hinblick auf die ärztlichen Konsultationen festgestellt werden. Schließlich ist auch für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung das Verschulden des Arbeitnehmers bei der Pflichtverletzung erforderlich, an der es vorliegend jedenfalls fehlt, nachdem der Kläger vor der Teilnahme an den Laufveranstaltungen seinen behandelnden Arzt konsultiert hat und dieser für die Teilnahme 'grünes Licht' gab.”
Das Urteil beschreibt instruktiv die Voraussetzungen einer Kündigung wegen anderweitiger Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit.

So betitelt die neue Ausgabe - 23/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Oft argumentiert der Prinz gegen Hinweise auf seine Bekanntheit und deren Bedeutung. Nun hat er ganz im Gegensatz dazu 60.000 Euro für diese Bekanntheit erstritten.
Geworben wurde mit einer von allen Seiten eingedrückten, leicht geöffneten Zigarettenschachtel und den Worten: „War das Ernst? Oder August?”, darunter stand der Text: „Lucky Strike. Sonst nichts”.
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte jetzt in seinem Urteil Az.: 7 U 23/05 ein Urteil des Landgerichts Hamburg. Das OLG argumentiert,
-- dass der Prinz aufgrund zahlreicher Presseberichterstattungen im Zusammenhang tätlichen Auseinandersetzungen weiten Kreisen der Öffentlichkeit bekannt sei,
-- dass diese Prominenz für die Werbung genutzt wurde, und
-- dass deshalb eine fiktive Lizenzgebühr von 60.000 € zuerkannt werden müsse.
Das Gericht lehnte es ab, das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Oskar Lafontaine entsprechend anzuwenden. Die Begründung: Das Werbemotiv mit Prinz Ernst August von Hannover sei - anders als die Werbung mit Lafontaine - kaum meinungsbildend.

„An der Spitze stand die Forderung nach Freiheit. ... Aus den Forderungen nach Freiheiten hier auf dem Schloss möge ein Beispiel den Verlauf und die Entwicklung verständlich machen, die uns auch ganz in der Gegenwart beschäftigt, wiewohl im Zeichen anderer und neuer Herausforderungen: die Pressefreiheit.” So Richard von Weizsäcker in seiner gestern vorgetragenen Rede, vgl. F.A.Z. von gestern, Seite 32.
Wie verhält es sich mit dem „Beispiel Entwicklung Pressefreiheit”? Ist es bezeichnend, dass es vor allem auch die Burschenschaftler waren, die führten? Wer und was ist heute zeitgemäß? Soll sich die Pressefreiheit nur auf Politiker in ihrer Funktion beziehen?
Nach den neuen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs wird die durch das Bundesverfassungsgericht entwickelte Reichweite der Pressefreiheit zurückgedrängt.

Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az.: I ZR 179/06, kann als Muster dienen. Wenn jemand Chancen haben möchte, muss er versuchen, in einer früheren Instanz eine für ihn günstige Beurteilung zu erzielen; zum Beispiel mit Hilfe einer repräsentativen Umfrage. Sonst bleibt alles vergebliche Liebesmüh'.
Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, so wie in dem neuen Beschluss, kurz und bündig zurück:
„Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch bei Zugrundelegung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts 'C.' nach Maßgabe des Klagevorbringens sei wegen der sehr ähnlichen Ähnlichkeit der Branchen und der geringen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH ...).”

Die Presse hat soeben über dieses Verfahren berichtet. Das Gericht titelt in seiner Pressemitteilung: „Klage gegen Illustrierte wegen Abdruck von Fotos mit der Gattin des früheren Fußball-Bundestrainers abgewiesen”.
Juristisch gewinnt dieses uns soeben zugestellte Urteil dehalb Bedeutung, weil es ungewöhnlich umfangreich Fragen rund um Fotohonorare abhandelt. Für jemanden, der in diesem Bereich Rechtsfragen zu klären hat, kann dieses Urteil des LG München I, Az.: 21 0 7834/05, eine Fundgrube bieten, zumal das Gericht eingehend ein Sachverständigengutachten verwertet. Fotografen können zu einer Reihe von Einzelheiten dem Urteil entnehmen, was sie beachten müssen.
Unter anderem ergibt sich aus der Urteilsbegründung:
1. Zur Bestimmtheit des Klageantrags: „Im vorliegenden Fall reicht neben der Anzahl der herausverlangten Original-Farb-Dias die grobe Skizzierung dessen aus, was auf diesen Dias zu sehen sein soll, und dass sie sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit im Besitz der Beklagten befunden haben sollen.”
2. Das Urteil geht von der Anwendbarkeit der MFM-Bildhonorare aus.
3. Im entschiedenen Fall „wird nach allem am ehesten eine Auslegung dahin gerecht, dass beide Parteien die Übertragung des Eigentums auf die Beklagte und den Abschluss eines darauf gerichteten Verpflichtungsgeschäfts wollten”.
4. „Selbst wenn das Eigentum des Klägers an den Fotos fortbestünde, wären Herausgabeansprüche verwirkt. ... Das Verhalten des Klägers, der zu keinem Zeitpunkt - weder bei Vertragsabschluss noch später - auch nur angedeutet hat, die Fotos zurückhaben zu wollen, musste bei der Beklagten objektiv den Eindruck erwecken, dass er Rückgabeansprüche weder jetzt noch zukünftig geltend machen werde. Hierauf hat sich die Beklagte auch eingestellt.”

Welcher Unternehmensrechtler geht nicht ständig mit den Begriffen Allein- und Einzelvertretungsbefugnis um. Aber ist klar, was unter diesen Begriffen zu verstehen ist?
Zwei Oberlandesgerichte vertreten bislang die Ansicht, bei einer „Alleinvertretungsbefugnis” des Geschäftsführers einer GmbH seien alle anderen Geschäftsführer von der Vertretung ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof hat dagegen nun in einem Beschluss Az.: II ZB 19/06 für einen klassischen Fall (Eintragung einer Geschäftsführerbestellung im Handelsregister) mit der „herrschenden Meinung” dargelegt:
„Soweit das Registergericht statt 'Einzelvertretungsbefugnis' den Begriff 'Alleinvertretungsbefugnis' gebraucht hat, besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass beide Begriffe in diesem rechtlichen Kontext einen übereinstimmenden Bedeutungsgehalt haben: Sie bezeichnen gleichermaßen die Befugnis eines von mehreren Geschäftsführern, die Gesellschaft allein zu vertreten und können deshalb bei der entsprechenden registerrechtlichen Eintragung synonym verwendet werden.

So betitelt die neue Ausgabe - 22/2007 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.