Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az.: I ZR 179/06, kann als Muster dienen. Wenn jemand Chancen haben möchte, muss er versuchen, in einer früheren Instanz eine für ihn günstige Beurteilung zu erzielen; zum Beispiel mit Hilfe einer repräsentativen Umfrage. Sonst bleibt alles vergebliche Liebesmüh'.
Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, so wie in dem neuen Beschluss, kurz und bündig zurück:
„Die Beurteilung des Berufungsgerichts, auch bei Zugrundelegung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts 'C.' nach Maßgabe des Klagevorbringens sei wegen der sehr ähnlichen Ähnlichkeit der Branchen und der geringen Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH ...).”