Als Sachverhalt war zu beurteilen, dass vom dienstlichen PC eines Bauleiters häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und entsprechende Bilddateien abgespeichert wurden. Der Bauleiter hat die Vorwürfe bestritten.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte am 8. September 2005 unter dem Az.: 6 Sa 311/05 geurteilt und die Revision zugelassen. Es hat zwar die außerordentliche Kündigung als rechtsunwirksam angesehen, die ordentliche Kündigung jedoch trotz fehlender Abmahnung für rechtswirksam erklärt.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zurückverwiesen, weil nach seiner Ansicht der Sachverhalt noch nicht genügend aufgeklärt worden sei.
Das Urteil wurde erst vorgestern verkündet. Eine Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das BAG hat jedoch eine - allerdings knapp gefasste - Pressemitteilung herausgegeben.
In der Urteilsbegründung wird das BAG voraussichtlich darlegen, dass unter bestimmten Umständen ohne Abmahnung ordentlich gekündigt werden darf, wenn von einem dienstlichen PC während der Arbeitszeit häufig Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen werden.