Ein Lagerist war arbeitsunfähig, weil er mit seinem Fahrrad gestürzt war und sich das linke Schulterblatt gebrochen hatte.
Aus der Zeitung erfuhr sein Arbeitgeber, dass sein „Mitarbeiter” trotz der Arbeitsunfähigkeit in Wettbewerben 53 km und 50 km Marathon lief. Er kündigte außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Erfolglos. Das Arbeitsgericht Stuttgart erklärte in seinem Urteil Az.: 9 Ca 475/06 beide Kündigungen für rechtsunwirksam. Die Begründung:
„Vorliegend kann weder eine konkrete Verzögerung des Genesungsverlaufs, noch ein tatsächlich genesungsgefährdendes Verhalten im Hinblick auf die ärztlichen Konsultationen festgestellt werden. Schließlich ist auch für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung das Verschulden des Arbeitnehmers bei der Pflichtverletzung erforderlich, an der es vorliegend jedenfalls fehlt, nachdem der Kläger vor der Teilnahme an den Laufveranstaltungen seinen behandelnden Arzt konsultiert hat und dieser für die Teilnahme 'grünes Licht' gab.”
Das Urteil beschreibt instruktiv die Voraussetzungen einer Kündigung wegen anderweitiger Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit.