Die Presse hat soeben über dieses Verfahren berichtet. Das Gericht titelt in seiner Pressemitteilung: „Klage gegen Illustrierte wegen Abdruck von Fotos mit der Gattin des früheren Fußball-Bundestrainers abgewiesen”.
Juristisch gewinnt dieses uns soeben zugestellte Urteil dehalb Bedeutung, weil es ungewöhnlich umfangreich Fragen rund um Fotohonorare abhandelt. Für jemanden, der in diesem Bereich Rechtsfragen zu klären hat, kann dieses Urteil des LG München I, Az.: 21 0 7834/05, eine Fundgrube bieten, zumal das Gericht eingehend ein Sachverständigengutachten verwertet. Fotografen können zu einer Reihe von Einzelheiten dem Urteil entnehmen, was sie beachten müssen.
Unter anderem ergibt sich aus der Urteilsbegründung:
1. Zur Bestimmtheit des Klageantrags: „Im vorliegenden Fall reicht neben der Anzahl der herausverlangten Original-Farb-Dias die grobe Skizzierung dessen aus, was auf diesen Dias zu sehen sein soll, und dass sie sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit im Besitz der Beklagten befunden haben sollen.”
2. Das Urteil geht von der Anwendbarkeit der MFM-Bildhonorare aus.
3. Im entschiedenen Fall „wird nach allem am ehesten eine Auslegung dahin gerecht, dass beide Parteien die Übertragung des Eigentums auf die Beklagte und den Abschluss eines darauf gerichteten Verpflichtungsgeschäfts wollten”.
4. „Selbst wenn das Eigentum des Klägers an den Fotos fortbestünde, wären Herausgabeansprüche verwirkt. ... Das Verhalten des Klägers, der zu keinem Zeitpunkt - weder bei Vertragsabschluss noch später - auch nur angedeutet hat, die Fotos zurückhaben zu wollen, musste bei der Beklagten objektiv den Eindruck erwecken, dass er Rückgabeansprüche weder jetzt noch zukünftig geltend machen werde. Hierauf hat sich die Beklagte auch eingestellt.”