Zu der Auseinandersetzung unter den Gerichten, wie hoch der Streitwert für Gerichtsverfahren zu Spam-Mails anzusetzen ist, hat sich nun das OLG Koblenz in einem rechtskräftigen Beschluss mit dem Aktenzeichen: 14 W 590/06 geäußert. In dem entschiedenen Einzelfall geht das Gericht auch auf Umstände ein, die nicht regelmäßig festgestellt werden können. Der Beschluss lässt den Weg frei, Mails so zu gestalten und sich so zu verhalten, dass ein niedrigerer Streitwert zugrunde zu legen ist.
Der Beschluss wörtlich:
„Der Senat ... hält den vom LG angenommenen Streitwert von € 10.000 für angemessen. ... Es erschließt sich erst nach der Lektüre weiterer Passagen der Mitteilung, dass der Adressat einer Spam-Mail geworden ist. All das verleiht dem Verstoß einiges Gewicht. Dass der Antragsgegner die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, unbeantwortet gelassen hat, indiziert hinreichend, dass er weitere Verstöße von entsprechendem Gewicht beabsichtigt. Die vereinzelt von Amtsgerichten vertretene Auffassung, Spam-Mails hätten nur Bagatellcharakter, teilt der Senat nicht. Das Gericht weiß aus eigener Anschauung, wie viel Zeit und Mühe es kostet, allmorgendlich aus der elektronischen Post die Flut von unerwünschten Werbe-Mails auszusortieren, die sich häufig mit einer seriös oder zumindest unverfänglich wirkenden Absenderadresse tarnen, um auf diese Weise das Misstrauen des Adressaten zu zerstreuen. Es handelt sich um ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann.”