Auch die Experten werden abwinken, wenn sie hören: Fest zum 25-Jährigen im eigenen Garten des Geschäftsführers. Aber - so engherzig sonst die Rechtsprechung auch erscheinen mag - in einem Fall hatten nun der Bundesfinanzhof und zuvor das Niedersächsische Finanzgericht ein Einsehen.
Die wichtigsten Sätze des gestern im Volltext bekannt gegebenen BFH-Urteils:
„Anders als in den zitierten Entscheidungen hatte der Kläger im Streitfall bereits auf der von der Firma veranstalteten Jubiläumsfeier Gelegenheit, seinen gesellschaftlichen Repräsentationspflichten gegenüber gleichrangigen Personen nachzukommen. Mit dem ... Gartenfest für die Betriebsangehörigen kam es dem Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des FG allein darauf an, seine zum überwiegenden Teil variablen und somit von der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter abhängigen Bezüge zu sichern. Das FG konnte daher in rechtsfehlerfreier Weise zu dem Schluss gelangen, dass das Gartenfest nicht durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers, sondern ausschließlich durch dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma veranlasst war”.
Wenn Sie von diesem Urteil profitieren möchten, müssen Sie akribisch auf jedes Detail achten. Zum Beispiel: keine Ehegatten!
Hier können Sie das gesamte Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: VI R 25/03, nachlesen. Dieses Urteil stellt auch klar die allgemeinen Grundsätze dar.
Ergänzend können Sie sich hier zu zwei Entscheidungen des BFH über Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung in unserem Bericht vom 29. Dezember 2005 informieren.