In dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren greift ein - ungünstig beurteilter - Hersteller an.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die gefestigte Rechtsprechung auch für das novellierte UWG bestätigt, Az.: 6 U 103/05. Erst „wenn besondere Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Wahrnehmung der Informations- und Pressefreiheit hinter der erkennbaren Absicht, den Absatz des eigenen Presseerzeugnisses zu fördern zurücktritt”, wird im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG wettbewerblich gehandelt.
Es gilt demnach immer noch, was der BGH in seinem - vom OLG Frankfurt nicht mehr erwähnten - Urteil „Frank der Tat” vom 22. Mai 1986 - GRUR 1986, 898 - dargelegt hat.
Dieses Urteil bestätigt mittelbar auch die Rechtsauslegung, dass die Durchführung von Umfragen grundsätzlich nicht vom UWG erfasst wird. Am ausführlichsten dazu: RA Ulrich Schäfer-Newiger aus unserer Kanzlei: „Der presserechtliche 'Frank der Tat' in der Marktforschung”.
Eine andere Frage ist, ob die Veröffentlichung irreführt.