Alles andere wäre eine Sensation gewesen, auch wenn das Bundesarbeitsgericht noch nicht Stellung genommen hat. Die Konsequenzen der Gegenansicht wären, wenn man weiter an alle betrieblichen Anordnungen denkt, für Arbeitgeber katastrophal.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat dargelegt: Die betriebliche Anordnung zur privaten Nutzung von Internet und E-Mail betrifft weder die Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG noch die Einführung oder Anwendung einer technischen Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 noch die betriebliche Lohngestaltung, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
Der Betriebsrat darf vielmehr nach dem Gesetz, wenn überhaupt, nur bei der Regelung des Wie der Nutzung - im Gegensatz zum Ob - mitbestimmen.
Aktenzeichen beim LAG Hamm: 10 TaBV 1/06.