Aufschlussreich für bestimmte Verfahren wegen einer angeblichen Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist dieser Fall:
Der Begleiter einer Prominenten griff eine Bildpublikation an. Das Landgericht Berlin erließ ohne mündliche Verhandlung eine einstweilge Verfügung auf Unterlassung.
Der Verlag verlangte jedoch ein Hauptsacheverfahren. Er wandte, als er die Klage erwiderte, ein, dem klagenden Begleiter stehe schon deshalb kein Anspruch zu, weil er, der Kläger, nicht einmal zu erkennen sei.
Der Begleiter nahm (durch die ihn vertretende Kanzlei) noch zu dieser Klageerwiderung Stellung. In dieser Stellungnahme bot er sogar „Beweis an für die Tatsache, dass es sich bei der abgebildeten Person um den Kläger handelt”. Abgebildet waren jedoch mehrere Personen.
Obwohl der Kläger bzw. seine Kanzlei nun genügend gewarnt waren, konnte die Kanzlei im Verhandlungstermin nicht aufklären, wo denn nun der in seiner Persönlichkeit verletzte Kläger auf dem Foto zu finden sein soll.
Die Sitzung wurde auf Antrag des Klägervertreters unterbrochen. Sein Rückruf in der Kanzlei half aber nicht weiter.
Das war denn dann auch dem Gericht zuviel. Eine weitere Erklärungsfrist räumte es nicht ein, „weil er [der Kläger] den Streitgegenstand bereits in der Klageschrift, jedenfalls aber nach der Klageerwiderung ... hätte bezeichnen müssen”.
Konsequenterweise wies das Gericht, das ursprünglich die einstweilige Verfügung erlassen hatte, die Klage ab.
Hier können Sie das Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 1151/01, nachlesen.