Ein Urteil des Landgerichts Bonn, Az.: 16 0 80/05, ragt deshalb weit heraus, weil es die Antragstellung und überhaupt die Prozessführung für eine Fallgruppe erleichtert.
Gestritten wurde über die Abo-Werbung eines Zeitschriftenverlages für eine Zugabe. Diese Werbung war so verfasst worden, wie die bekannten Verlage niemals werben würden.
Das Gericht urteilte:
„Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die reißerische Anpreisung eines solchen in seinem Wirkungsbereich völlig unbewiesenen Produktes in Gänze zu verbieten ist. Sie hält es insoweit aus Rechtsgründen nicht für erforderlich, sich mit einzelnen Werbeaussagen im Detail auseinander zu setzen und ist vielmehr der Meinung, dass diese Werbung in der vorliegenden Art und Weise schlicht unzulässig ist.”
Dieses Urteil wurde bereits im neuen „Magazindienst” veröffentlicht.