Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 50/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Heute tagt der Beschwerdeausschuss 1 zu 54, morgen der Beschwerdeausschuss 2 zu 68 Verfahren.
Im Brennpunkt können dieses Mal allgemeine Fragen stehen. So etwa:
Wie soll sich der Presserat verhalten, falls eine Stelle beliebig Zeitungen und Zeitschriften auf Foto- und Textpublikationen hin „durchforstet” und sich reihenweise mit der Begründung beschwert, die Artikel könnten gegen den Pressekodex verstoßen?
-- So zum Beispiel Artikel mit Fotopublikationen, zu denen eine Einwilligung erforderlich sein könnte und vielleicht fehlt.
Eventuell müssen Beschwerden dieser Art als unschlüssig abgewiesen werden.
Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Beschwerde nur auf Verdacht eingereicht wird, kann allgemein dazu führen, dass künftig generell stärker auf die Schlüssigkeit geachtet werden wird.
Darüber hinaus fragt sich unter Umständen:
Kann Bedeutung gewinnen, dass die zahlreichen Beschwerden einer Stelle zumindest auch Unterrichtszwecken oder vielleicht mittelbar kommerziellen Interessen dienen?
Und: Wie verhält es sich, wenn ein Beschwerdeführer gezielt und mehr oder weniger systematisch eine bestimmte Zeitung oder Zeitschrift angreift?

Bundespräsident Köhler, zitiert im morgen erscheinenden FOCUS:
„Es ist nicht in Ordnung, dass Europa pro subventionierter Kuh mehr ausgibt als ein Afrikaner zum Leben hat."

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil Az.: 5 U 138/05 klar formuliert:
Eine blickfangmäßig herausgestellte Werbung darf zwar möglicherweise unvollständig, nicht aber schon für sich genommen unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein. ... Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, dass eine durch den Blickfang bewirkte Irreführung nicht dadurch unschädlich wird, dass der Angesprochene durch den weiteren Inhalt der Werbeaussage aufgeklärt wird.”
Wenn Sie links in die Suchfunktion „Sternchen” eingeben, finden Sie weitere Hinweise.

Die Mutter tröstet den weinenden Sprößling:
„Warum heulst du denn?” - „Papa hat sich mit dem Hammer auf den Finger gehauen!” - „Aber deshalb musst du doch nicht weinen.” - „Zuerst habe ich ja auch gelacht!”
Quelle: neue Ausgabe der Zeitschrift FREIZEIT SPASS.

Es mehren sich die populistischen Stimmen zur datenschutzrechtlichen Einwilligung. So wird noch stärker versucht, zu einzelnen Fallgruppen zu behaupten, die Einwilligung sei nicht freiwillig erklärt worden und deshalb rechtsunwirksam.
Vor allem wer kostspielige Datenbanken zu verantworten hat, tut gut daran, sich auf diese Entwicklung einzustellen und die Rechtmäßigkeit zusätzlich abzusichern. Mit Klagen ist zu rechnen, und niemand darf sich darauf verlassen, dass jedes Gericht in diesen Fällen Klagen so ohne weiteres abweist.
Gerne wird mit dem „übermäßigen Anreiz” „argumentiert”. Die sich gegenüberstehenden Rechtsgüter und Interessen werden oft gar nicht erst, auch nicht zum Schein, gegeneinander abgewogen.
Das jüngste Beispiel findet sich im Novemberheft der DuD. So verschwommen wie nur möglich und zudem sprachlich unvollständig vertritt dort ein Autor „unter wissenschaftlicher Mitarbeit” eines zweiten Kollegen die Ansicht:
„... auch bei einem übermäßigen Anreiz könnten Bedenken an der Freiwilligkeit aufkommen.”
Zu den Bedenken, die wegen übermäßigen Anreizes aufkommen könnten, führt der Autor in diesem Aufsatz weiter aus:
„Ein Beispiel ist die Praxis, in einem Preisausschreiben die Telefonnummer oder E-Mailadresse als personenbezogenes Datum zu verlangen, indem man seltene oder teure Waren wie Autos oder Karten bspw. für ein WM-Endspiel auslobt.”

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat gegen die S.Z. und gegen die F.A.Z. entschieden: Weder urheber-, noch wettbewerbs-, noch markenrechtlich lässt sich etwas dagegen einwenden, wenn Kurzfassungen gefertigt und verbreitet werden. Von den Artikeln dürfen allerdings nur kleine Teile wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile übernommen werden. Eine 1:1-Dokumentation wäre selbstverständlich allein schon urheberrechts-widrig.
Markenrecht ist nicht verletzt, weil die Marken der Medien nicht kennzeichenmäßig gebraucht werden.
Wettbewerbsrecht steht schon deshalb nicht entgegen, weil keine außerhalb des Urheber- und des Markengesetzes liegende Umstände hinzutreten.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sie sind im Wesentlichen gleich verfasst. Ein Urteil - mit dem Az.: 2-03 0 172/06 - finden Sie unter: www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de.

Das Urteil liegt nun im Volltext vor. Die entscheidenden Sätze:
Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG [Kunsturhebergesetz vom 9. Januar 1907] eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist... Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen... Die vom Kläger beanstandete Werbeanzeige dient nicht ausschließlich einem Werbezweck, sondern enthält im Zusammenhang mit der Abbildung des Klägers auch eine auf ein aktuelles Ereignis bezogene politische Meinungsäußerung in Form der Satire. Indem die Beklagte den Kläger mit einem Mitarbeiter vergleicht, der bereits in der Probezeit scheitert, setzt sie sich in ironischer Weise mit dem Umstand auseinander, dass der Kläger nach kurzer Amtszeit als Finanzminister zurückgetreten ist. Dieser meinungsbildende Inhalt wird durch den offensichtlichen Werbezweck der Anzeige nicht verdrängt.”
Mehr als nur ein Wermutstropfen für die Werbungtreibenden ist, dass der Bundesgerichtshof nebenbei ausdrücklich seine Rechtsprechung gegen eine Lizenzgebühr aufgibt, nämlich:
Ein Schadens- oder Bereicherungsausgleich auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr setzt nach diesem neuen BGH-Urteil kein grundsätzliches Einverständnis des Abgebildeten mit der Vermarktung seines Rechts am eigenen Bild voraus.
Hier können Sie das gesamte Urteil I ZR 182/04 nachlesen.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich in seinem Urteil 2 Sa 350/05 dem Landesarbeitsgericht Köln angeschlossen und entgegen einer von anderen vertretenen Ansicht entschieden:
Das Gericht hat nicht zu beurteilen, ob die Abmahnung verhältnismäßig ist, oder ob der Abmahnende überreagiert hat. Es kommt deshalb - über diesen Fall war zu urteilen - nicht darauf an, ob und wie schwer der Sorgfaltsverstoß wiegt.
Anmerkung: Voraussetzung ist allerdings, dass objektiv gegen eine Pflicht verstoßen worden ist. Dieser Pflichtverstoß setzt jedoch nicht voraus, dass der Mitarbeiter vorwerfbar gehandelt hat. Der Grund: Die Abmahnung soll den Mitarbeiter nur warnen.

Sie erinnern sich sicher an diese Wochenzeitung:

Diese Zeichen sind als Wort-/Bildmarken eingetragen. Mit ihnen hat der Zeitungs-Verlag die prioritätsjüngere Wortmarke „Die Woche” angegriffen - und verloren. Die Widersprüche sind vom Deutschen Patent- und Markenamt mit dem Beschluss Az.: 302 52 430.4 / 16 zurückgewiesen worden. Schnell näher informieren können Sie sich anhand der Leitsätze, die wir dem Beschluss vorangestellt haben.