Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat gegen die S.Z. und gegen die F.A.Z. entschieden: Weder urheber-, noch wettbewerbs-, noch markenrechtlich lässt sich etwas dagegen einwenden, wenn Kurzfassungen gefertigt und verbreitet werden. Von den Artikeln dürfen allerdings nur kleine Teile wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile übernommen werden. Eine 1:1-Dokumentation wäre selbstverständlich allein schon urheberrechts-widrig.
Markenrecht ist nicht verletzt, weil die Marken der Medien nicht kennzeichenmäßig gebraucht werden.
Wettbewerbsrecht steht schon deshalb nicht entgegen, weil keine außerhalb des Urheber- und des Markengesetzes liegende Umstände hinzutreten.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sie sind im Wesentlichen gleich verfasst. Ein Urteil - mit dem Az.: 2-03 0 172/06 - finden Sie unter: www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de.