Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 46/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein dogmatisch hoch interessantes Urteil hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gefällt. Ein Mitarbeiter war verantwortlich dafür, dass von einer Mitarbeiterin Mietentgelte nicht eingezogen worden sind. Von der Mitarbeiterin verlangte der Arbeitgeber nichts, nachdem bekannt wurde, dass die Mitarbeiterin keine Miete zahlte. Er verlangte von der Mitarbeiterin schon deshalb nichts, weil er annahm, die Mitarbeiterin sei guten Glaubens von der Unentgeltlichkeit ausgegangen.
Das LAG gelangte in seinem Urteil Az.: 2 Sa 1110/05 zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitgeber auch Ansprüche gegen die Mitarbeiterin zustanden und führte zur Aufteilung des Schadens aus:
Nach Ansicht der Kammer ist die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers jedoch aufgrund der im Arbeitsverhältnis bestehenden Fürsorgepflicht eingeschränkt ... Haben mehrere Arbeitnehmer einen Schaden verursacht, muss der Arbeitgeber insbesondere unter Berücksichtigung des Verursachungsbeitrags und des Verschuldens prüfen, welchen Arbeitnehmer er auf welchen Anteil des Schadens in Anspruch nehmen will. ..”.

Der Klägerin wurde fristlos gekündigt. Die Tageseinnahmen, die in einem Tresor aufzubewahren waren, sind verschwunden. Die Kägerin war eine von jedenfalls drei Mitarbeiterinnen, die zeitweise den Tresorschlüssel in Besitz hatten.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg urteilte, Az. 2 Sa 123/05:
„Da auch die Beklagte von einer Mittäterschaft der drei Mitarbeiterinnen der Beklagten nicht ausgeht und nicht dargetan hat, steht nur fest - wenn man den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, dass nur drei Mitarbeiterinnen Zugang zum Tresorschlüssel gehabt haben - dass eine der drei Mitarbeiterinnen die Tageseinnahmen entwendet hat. Damit besteht für eine Täterschaft der Klägerin ein Verdachtsgrad von 33,3 %. Ein Verdachtsgrad in dieser Höhe ist weder stark, schwerwiegend, noch dringend und rechtfertigt keine außerordentliche Verdachtskündigung.

Harald Schmidt im FOCUS von morgen unter der Überschrift: „Winterreifen”:
"Gelegenheit, eines der wichtigsten Worte des aktuellen Sprechs zu benutzen: zeitnah. Der Kfz-Nutzer sollte zeitnah seine Winterreifen ordern. Am besten gestern. Entschleunigung (eine weitere In-Vokabel) wäre hier fehl am Platz. Sicher, wenn alle für den Winter bestens gerüstet sind, geht wieder ein Stück Charme verloren. Lässigkeit (Top-Wort) und Entspanntheit (ohne diesen Begriff kein aktuelles Schauspielerinnenporträt). ..".

Am 28. Juni 1989 hatten Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat anlässlich eines Einigungsstellenverfahrens vereinbart:
„2. Ab 01. 01. 1990 erfolgt die Tariferhöhung rückwirkend ab 1. Januar auf das Effektivgehalt (Grundgehalt und übertarifliche Zulagen)”.
Jetzt erst hat ein Gericht, nämlich das Bundesarbeitsgericht, festgestellt, dass der Arbeitgeber dennoch nicht Jahr für Jahr auch die übertarifliche Zulage erhöhen musste, sondern sogar Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen anrechnen durfte.
Wie geht das?
Das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil 1 AZR 111/05:
„Damit verstößt die Nr. 2 der Betriebsvereinbarung gegen Urteil nachlesen; - auch dazu, dass dagegen rechtswirksam geregelt werden kann, ob und wie Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden dürfen.

Unsere Mandantin IfD Allensbach hat ermittelt, dass 4 % der Bevölkerung ab 16 Jahre so eingestellt ist.
75 % der Bevölkerung halten es für wichtig oder sogar für sehr wichtig ein Testament zu errichten. Aber nur 27 % haben ein Testament gemacht; bei den Älteren ab 60 Jahre sind es dann aber doch schon 58 %.
21 % weisen darauf hin, dass sie für ein Testament nicht ausreichend vermögend sind.
Nur 8 % finden die gesetzlichen Regelungen zur Vererbung für hinreichend.

Ein Beschluss des Landgerichts Berlin Az.: 27 0 700/06 legt dar, dass entscheidend ist: Berichtet wurde nur im Rahmen des zeitgeschichtlichen Ereignisses. Der Beschluss wörtlich:
„In dem Bericht wird vielmehr über die Antragstellerin ausschließlich in Bezug auf ihre Rolle in dem zeitgeschichtlich bedeutsamen Prozess gegen ihre Brüder ausführlich in Wort und Bild berichtet.” Es wird dagegen nicht „mithilfe des beanstandeten Bildes (auch) über das Privatleben” thematisiert.

Die Vorgeschichte:
Das Linzer Bezirksgericht hatte wegen Beleidigung verurteilt. Der Anlass: In einer Zeitschrift des Verlages waren Homosexuelle als „kriechende Ratten” bezeichnet worden mit der Empfehlung, sie mit „der Peitsche” und „Nazi-Methoden” zu bestrafen. In der Urteilsbegründung beschrieb das Linzer Bezirksgericht, um seine negative Beurteilung zu rechtfertigen, mit präzisen Beispielen homosexuelle Praktiken bei Tieren.
Ein Journalist warf dem Linzer Richter in der österreichischen Tageszeitung „Der Standard” vor, er habe mit den „schockierenden Beispielen aus der Tierwelt” eine hasserfüllte Hetzkampagne gegen Homosexuelle geführt und es sei zu bezweifeln, ob der Richter über die erforderliche „intellektuelle und moralische Integrität” verfüge. Der Journalist kritisierte darüber hinaus, Gerichtsverfahren müssten sich besser „von den Traditionen mittelalterlicher Hexenprozesse” unterscheiden.
Das Landgericht St. Pölten verhängte am 9. 10. 1999 wegen übler Nachrede gegen einen Richter Geldbußen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:
Das Straßburger Gericht verurteilte Österreich wegen Verletzung des Rechts auf Meinungs- und Pressefreiheit durch diese gerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede gegen einen Richter.
Sie können diese erst gestern verkündete Entscheidung Az.: 60899/00 hier nachlesen. Den Statuten des Straßburger EGMR entsprechend, ist die Entscheidung nur in englischer und französischer Sprache abgefasst. Es ist üblich, dass das Justizministerium des verurteilten Landes die Entscheidung übersetzt. „Der Standard” wird es sich aber nicht nehmen lassen, umgehend eine Übersetzung vorzulegen.
Ebenfalls gestern erließ der EGMR zwei weitere Urteile gleichermaßen gegen den Staat Österreich zu Artikeln, die im „Standard” veröffentlicht und zu denen Geldbußen sowie Auflagen verhängt worden waren. Diese Artikel richteten sich gegen die Politiker Haider und Stadler, damals beide FPÖ. Diese Urteile des EGMR - Az.: 19710/02 und 13071/03 - können Sie hier nachlesen.
Wir werden diese Urteile selbstverständlich noch analysieren. Im Mittelpunkt dieser Analyse wird der Begriff des „Wachhundes” stehen.

Eine Redakteurin war von der Mantel-/Hauptredaktion, in der sie schon 11 Jahre gearbeitet hatte, in eine Lokalredaktion versetzt worden. Die Lokalredaktion befand sich in einem anderen Ort mit einem Fahrzeitunterschied von 48 Minuten. Der Betriebsrat widersprach der Versetzung. Der Anstellungsvertrag bestimmt:
„Der Verlag behält sich unter Wahrung der Interessen des Redakteurs die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets vor.”
Anwendbarer Tarifvertrag: Manteltarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen.
Umfassend bestätigtlgt das BAG in seinem Urteil Az.: 9 AZR 557/05, dass Versetzungen dieser Art rechtmäßig sind.
Das BAG befasst sich mit vielen Detailfragen, die sich in allen Redaktionen stellen können. Unter anderem:
-- „Zuweisung”, wie es im Anstellungsvertrag heißt, erlaubt auch Versetzungen auf Dauer.
-- Auch wenn die Versetzungsgründe nicht konkret im Anstellungsvertrag aufgeführt sind, ist das Transparenzgebot grundsätzlich gewahrt.
-- „Dass ein Arbeitnehmer sich im Lauf der Zeit Routine aneignet und seine Qualifikationen an der ausgeübten Tätigkeit ausrichtet, ist nur eine Folge der langjährigen Tätigkeit und begründet, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, keine Konkretisierung auf eine bestimmte Stelle.”
-- Die Versetzung ist nicht wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unwirksam, weil der Tendenzschutz nach § 118 BetrVG das Zustimmungs-Erfordernis außer Kraft setzt. -- Die längeren Wegstrecken, die geänderten Arbeitszeiten und die erforderliche Umstellung auf die neue Tätigkeit halten sich im entschiedenen Fall im Rahmen des - maßgeblichen - billigen Ermessens.

So betitelt die neue Ausgabe - 45/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.