Eine Redakteurin war von der Mantel-/Hauptredaktion, in der sie schon 11 Jahre gearbeitet hatte, in eine Lokalredaktion versetzt worden. Die Lokalredaktion befand sich in einem anderen Ort mit einem Fahrzeitunterschied von 48 Minuten. Der Betriebsrat widersprach der Versetzung. Der Anstellungsvertrag bestimmt:
„Der Verlag behält sich unter Wahrung der Interessen des Redakteurs die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets vor.”
Anwendbarer Tarifvertrag: Manteltarifvertrag für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen.
Umfassend bestätigtlgt das BAG in seinem Urteil Az.: 9 AZR 557/05, dass Versetzungen dieser Art rechtmäßig sind.
Das BAG befasst sich mit vielen Detailfragen, die sich in allen Redaktionen stellen können. Unter anderem:
-- „Zuweisung”, wie es im Anstellungsvertrag heißt, erlaubt auch Versetzungen auf Dauer.
-- Auch wenn die Versetzungsgründe nicht konkret im Anstellungsvertrag aufgeführt sind, ist das Transparenzgebot grundsätzlich gewahrt.
-- „Dass ein Arbeitnehmer sich im Lauf der Zeit Routine aneignet und seine Qualifikationen an der ausgeübten Tätigkeit ausrichtet, ist nur eine Folge der langjährigen Tätigkeit und begründet, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, keine Konkretisierung auf eine bestimmte Stelle.”
-- Die Versetzung ist nicht wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG unwirksam, weil der Tendenzschutz nach § 118 BetrVG das Zustimmungs-Erfordernis außer Kraft setzt. -- Die längeren Wegstrecken, die geänderten Arbeitszeiten und die erforderliche Umstellung auf die neue Tätigkeit halten sich im entschiedenen Fall im Rahmen des - maßgeblichen - billigen Ermessens.