Ein Beschluss des Landgerichts Berlin Az.: 27 0 700/06 legt dar, dass entscheidend ist: Berichtet wurde nur im Rahmen des zeitgeschichtlichen Ereignisses. Der Beschluss wörtlich:
„In dem Bericht wird vielmehr über die Antragstellerin ausschließlich in Bezug auf ihre Rolle in dem zeitgeschichtlich bedeutsamen Prozess gegen ihre Brüder ausführlich in Wort und Bild berichtet.” Es wird dagegen nicht „mithilfe des beanstandeten Bildes (auch) über das Privatleben” thematisiert.