Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Professor Klaus Volk von der Ludwig Maximilians Elite-Universität München als Verteidiger des Deutsche Bank-Chefs Josef Ackermann im morgen erscheidenden FOCUS:
„Prinzipiell beginnt es, als hätte es nicht schon eines gegeben. Der BGH hat ja alle Feststellungen aufgehoben, auch die zum Hergang des Geschehens. Seine Rechtsansichten sind allerdings für das neue Verfahren bindend. Erstens: Pflichtwidrig im Sinne der Untreue ist jedes Fehlverhalten, das im Aktienrecht als pflichtwidrig gilt. Zweitens: Sonderprämien, die keine Grundlagen im Anstellungsvertrag haben, schädigen das Gesellschaftsvermögen, wenn sie dem Unternehmensinteresse nicht in der Zukunft nützen. ... Wir werden nochmals darlegen, dass und weshalb sich Herr Dr. Ackermann nichts vorzuwerfen hat. ..”.

Rektor Wilfried Müller von der Universität Bremen (die nicht ausgewählt wurde):
„Alle Universitäten können durch das Renommee einzelner profitieren.” Er sieht in der partiellen Eliteförderung eine Chance für den gesamten Standort Deutschland.
Quelle: der morgen erscheinende FOCUS. FOCUS weiter:
„'Die Initiative wird die deutsche Wissenschaft massiv verändern', resümiert Johann-Dietrich Wörner, Präsident der TU Darmstadt. Neben den Exzellenzuniversitäten, die in der Forschung brillieren, werde es auch Hochschulen mit nur regionaler Bedeutung geben, die vor allem für die Lehre da seien."

In seinem Beschluss R 1/2005-4 „HILTI-Koffer” legt das HABM dar:
„... ist zunächst festzuhalten, dass bei zutreffender Fragestellung Verkehrsbefragungen renommierter, unabhängiger Marktforschungsinstitute besonders wertvolle Beweismittel für die Prüfung einer Verkehrsdurchsetzung darstellen, weil es sich bei der Demoskopie nicht um frei-beliebige Empirie, sondern um die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse handelt und weil solche Institute grundsätzlich die Gewähr dafür bieten, dass die Befragten repräsentativ ausgewählt wurden und die Befragungen sachgerecht durchgeführt wurden, so dass aus den in der Repräsentativbefragung erzielten Ergebnissen zutreffend auf Auffassung des relevanten Publikums in seiner Gesamtheit geschlossen werden kann (s. dazu insbesondere Niedermann/Schneider, Der Beitrag der Demoskopie zur Entscheidfindung im schweizerischen Markenrecht, sic 2002, 815 [817]).”
Siehe zu diesem Thema auch die Beiträge von Almud Pflüger, zuletzt GRUR 2006, 818 ff., sowie die zahlreichen Abhandlungen von Schweizer zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts bei pluralistischer Wirklichkeit. Aufgeführt sind diese Abhandlungen größtenteils im Rahmen dieser Publikationsliste.

Der Bundesgerichtshof hat eine ausdehnende Auslegung des Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VII ZR 51/05, nachlesen.
Die meisten werden an Abtretungsverbote in Arbeitsverträgen und in Verträgen mit freien Mitarbeitern denken. Zu ihnen äußert sich der BGH in seinem Urteil nicht. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fehlt bislang. Das Urteil des Bundesgerichtshofs deutet in die Richtung, dass die Abtretung von Vergütungsansprüchen verboten werden darf, - unabhängig davon, ob im Einzelfall die Bestimmungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden sind oder nicht.

Schon häufig haben wir berichtet:
Inhaber prioritätsälterer Marken „Focus” versuchen, sich zunutze zu machen, dass der Verlag die Marke „FOCUS” berühmt gemacht hat. Grundsätzlich erfolglos.
So wird - eine Fallgruppe - entschieden, dass Zusammensetzungen mit „Focus” jedenfalls dann keine Verwechslungsgefahr begründen, wenn sich der Anspruchsteller nicht auf eine selbst erarbeitete Berühmtheit des eigenen Zeichens berufen darf.
In diesem Sinne hat nun das Bundespatentgericht in drei gleich lautenden Entscheidungen den Angriff einer prioritätsälteren Marke „Focus” gegen „FOCUS-MONEY SMS”, „FOCUS-MONEY Mobil” und „FOCUS-MONEY Call” wegen fehlender Verwechslungsgefahr abgewiesen.
Az.: 33 W (pat) 4, 5 und 7/04. Lesen Sie bitte die von uns vorangestellten Leitsätze.

Das Wachstum mit Lizenzverträgen unterliegt grundsätzlich nicht der Fusionskontrolle.
Wenn eine ausländische Zeitschrift oder eine Zeitung im deutschen Markt noch nicht positioniert ist, wird der Erwerb einer Lizenz dem (kartellrechts-unschädlichen) internen Wachstum zugerechnet. § 37 des Kartellgesetzes ist in diesem Falle unanwendbar.
Dieser Beschluss erging zugunsten G+J. Das Bundeskartellamt hatte den Erwerb der Lizenz für eine deutschsprachige Ausgabe des englischsprachigen Magazins „National Geographic” untersagt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Unterlassungsverfügung jedoch aufgehoben, und nun wurde das OLG vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss mit dem Aktenzeichen KVR 32/05 bestätigt.
Der Volltext dieses Beschlusses wurde noch nicht veröffentlicht, nur eine Mitteilung der Pressestelle des BGH wurde bislang herausgegeben.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. zwingt selbst das Recht auf Resozialisierung Online-Betreiber nicht, ältere Artikel über Straftäter zu löschen oder doch zu anonymisieren. Maßgeblich soll sein, dass die Artikel, als sie verfasst wurden, rechtlich zulässig waren und bei einer Archivierung nicht aktuell berichtet werde. Az.: 16 W 55/06. Die Diskussion ist mit diesem Urteil sicher noch nicht abgeschlossen.

So betitelt die neue Ausgabe - 42/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Amtsgericht Menden hat unter dem Aktenzeichen 4 C 337/05 entschieden:
Der Vertrag ist so auszulegen, dass beim Kauf die Beschreibung zu einer „vereinbarten Beschaffenheit” im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird. Damit ist die Kaufsache mangelhaft, wenn die Beschreibung nicht erfüllt ist. Dem Verkäufer nützt es nichts, wenn er die Gewährleistung ausgeschlossen hat. Der Käufer kann somit grundsätzlich erfolgreich verlangen, dass ihm der Kaufpreis zurückgezahlt wird.
Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer ein Radio-Navigationsgerät angeboten. Angegeben hatte er, Displayfarbe und Nachtdesign des Geräts seien weiß. Geliefert wurde statt weiß: blau. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte - erfolgreich - , den Vertrag rückabzuwickeln.

Eine außergewöhnliche Verfahrensgeschichte:
-- 11. Juli: Abmahnung per Fax-Schreiben.
-- 12. Juli: Einstweilige Verfügung erlassen, Az.: 27 0 911/06.
-- 28. August: Widerspruch der Antragsgegnerin.
-- 26. September: Mündliche Verhandlung.
Die Formulierungen in - einerseits - der Abmahnung sowie im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und - andererseits - der Unterlassungserklärung wichen voneinander ab:
1. Gefordert hatte der Antragsteller am 11. Juli in seiner Abmahnung und in seiner Antragsschrift vom 15. August:
„... untersagt, Bildnisse des Antragstellers wie in .. auf Seite .. geschehen, zu veröffentlichen”. So formulierte auch die einstweilige Verfügung vom 15. August.
2. Die - vom Abmahnenden angenommene - Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin vom 12. Juli war dagegen enger gefasst:
„... verpflichtet .. zu unterlassen, das in ... auf Seite ..publizierte Bildnis .. zu veröffentlichen”.
Das Landgericht Berlin beschloss am 26. 9., die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Begründung:
„..., da der Antragsteller diesen [enger gefassten] Antrag ohne Einschränkung angenommen hat, durfte die Antragsgegnerin gemäß §§ 133, 157 BGB davon ausgehen, dass mit dem Zustandekommen dieses Vertrages die Sache für sie erledigt ist”.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.