Das Amtsgericht Menden hat unter dem Aktenzeichen 4 C 337/05 entschieden:
Der Vertrag ist so auszulegen, dass beim Kauf die Beschreibung zu einer „vereinbarten Beschaffenheit” im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird. Damit ist die Kaufsache mangelhaft, wenn die Beschreibung nicht erfüllt ist. Dem Verkäufer nützt es nichts, wenn er die Gewährleistung ausgeschlossen hat. Der Käufer kann somit grundsätzlich erfolgreich verlangen, dass ihm der Kaufpreis zurückgezahlt wird.
Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer ein Radio-Navigationsgerät angeboten. Angegeben hatte er, Displayfarbe und Nachtdesign des Geräts seien weiß. Geliefert wurde statt weiß: blau. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte - erfolgreich - , den Vertrag rückabzuwickeln.