Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Heute finden sich in vielen Tageszeitungen Berichte und Stellungnahmen zu Geldforderungen von Günther Jauch. Die F.A.Z. berichtet im zweiten Teil eines Artikels im Feuilleton mit dem Zeichen miha.:
„Bei Burda reagierte man auf die Androhung der Klage deftig-gelassen. 'Das ist eine alte Kamelle', sagte der Sprecher Nikolaus von der Decken: '... Wir gehen davon aus, dass kein Anspruch besteht.' [Der Anwalt von Günther Jauch] habe für Jauch jüngst vergeblich 100.000 Euro 'Bereicherungsersatz' gefordert. Das Landgericht habe die Forderung gegen das 'SUPERillu Rätselheft' abgewiesen.
Dieses gegen Herrn Jauch ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg können Sie hier nachlesen. Es verwirft insbesondere die Argumentation Jauchs mit der fiktiven Lizenzgebühr. Wir haben über diese Entscheidung an dieser Stelle am 30. Juni 2006 berichtet. Sie ist noch nicht rechtskräftig.
Im Vordergrund der Berichte von heute stehen wenige unverfängliche Fotos, die am Rande der Hochzeit in Anwesenheit aller Gäste aufgenommen wurden. In den Zeitungsberichten von heute wird noch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingegangen, nämlich:
„Eine Begrenzung der Bildveröffentlichungen auf die Funktion einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung würde demgegenüber das öffentliche Interesse, welches solche Personen berechtfertigterweise wecken, unzureichend berücksichtigen und zudem eine selektive Darstellung begünstigen, die dem Publikum Beurteilungsmöglichkeiten vorenthielten, die es für Personen des gesellschaftlich-politischen Lebens wegen ihrer Leitbildfunktion und ihres Einflusses benötigt. Ein schrankenloser Zugriff auf Bilder von Personen der Zeitgeschichte wird der Presse dadurch nicht eröffnet.”
So das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung vom 15. 12. 1999. Eingehendere Hinweise zu dieser Überlegung des BVerfG finden Sie beispielsweise hier. Jedenfalls:
Dieser - sich aus dem Sinn und Zweck der Pressefreiheit ergebende - Grundgedanke verbietet es jedenfalls im Falle Jauch grundsätzlich, für unverfängliche Fotos eine fiktive Lizenzgebühr zuzusprechen; meint jedenfalls der Verfasser dieser Zeilen.

Welcher Golf-Spieler kennt nicht die Regelung, nach welcher beim Eintritt in den Club neben dem Aufnahmebeitrag und dem Jahresbeitrag mehr oder weniger freiwillig bzw. unfreiwillig ein (verhältnismäßig hoher) Betrag gespendet wird? Im Streitfall wurde an die Verbandsgemeinde zur Weiterleitung an den Golfclub gezahlt. Diese Spenden investieren die Clubs vor allem in den Platz. Ohne diese Spenden könnten insbesondere keine neuen Plätze gebaut werden. Der BFH hat die steuerliche Absetzbarkeit derartiger Spenden verneint.
Im Anschluss an ältere Urteile - vor allem zu Spenden generell für Vereine und auch für Schulen - erklärt der BFH im Kern: „Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss.”
Der BFH hat unbeachtet gelassen, dass sich der Spender auf „eine Richtigkeitsgewähr der Spendenbestätigung der Gemeinde” berief.
Der BFH liess zudem zu, dass der Steuerbescheid rückwirkend geändert wurde.
Dass Folgeprobleme entstehen können, ist offenkundig. So, wenn jemand aus dem Club die Abzugsfähigkeit zugesichert hat, oder wenn eintretende Mitglieder zwischen Spenden und - im Betrag niedrigeren - Darlehen wählen konnten.
Wir haben Ihnen hier das gesamte Urteil Az.: XI R 6/03, ins Netz gestellt.

So betitelt die neue Ausgabe - 44/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Nicht-professionelle Forenbetreiber müssen keine Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Es besteht somit grundsätzlich keine Überwachungspflicht.
Wer nicht wirtschaftlich profitiert, ist demnach nur verpflichtet, ihm bekannt gewordene rechtsverletzende Beiträge unverzüglich zu löschen.
So entschieden hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-15 U 21/06.

Dunkle Wolken ziehen auf. Magath, Cheftrainer des F.C. Bayern - für den Vereine den Steigbügel halten sollen (Hauptbeispiel: Wechsel vom V.f.B Stuttgart zum F.C. Bayern, als sich der V.f.B. noch weiter ganz an die Spitze entwickeln konnte, der F.C. Bayern aber doch auf der Stelle bessere Aussichten bot):
„Wir werden seine Jacke hinlegen, und damit ist der Platz dann gut ausgefüllt.”
Quelle (nur) des Zitats: Der FOCUS von morgen, in „Sprüche der Woche”.

Auch wenn diese Formulierung in Widerrufsrechtsbelehrungen schon millionenfach gebraucht worden ist, ist sie doch wegen Missverständlichkeit rechtsunwirksam.
„Die Widerrufsfrist endet um 24.00 Uhr des Ablauftags. Sie wird im Fall der Versendung eines Schreibens gewahrt mit der rechtzeitigen Absendung, etwa mittels Einwurfs in einen Briefkasten [bis 24.00 Uhr]. Das stellt der Klammerzusatz allerdings gerade in Frage. Denn daraus ergab sich der Anschein, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufs die rechtzeitige Absendung eines Schreibens (Einwurf in den Briefkasten) nicht ausreichte, sondern das Schreiben auch (und dies notwendigerweise) mit einem Poststempel versehen sein musste, der mindestens das Datum des letzten Tages der Frist trug.”
So entschieden hat das Kammergericht (Berlin) in einem Beschluss mit dem Aktenzeichen: 20 W 52/05.

Schon Casanova persönlich war Rechtsanwalt.

Hätten Sie als Anwalt einen solchen Beschluss des Bundesgerichtshofs erwartet?
Eine Kanzleimitarbeiterin sollte anlässlich einer Fahrt am nächsten Tag einen Schriftsatz abgeben. Der BGH in seinem neuen Beschluss Az.: XII ZB 103/06:
„Ebenso wie die nur mündlich angeordnete Eintragun einer Rechtsmittelfrist schlichtweg vergessen werden kann und deswegen eine besondere Kontrolle erfordert, kann im Einzelfall auch die Gefahr bestehen, dass die nur mündlich angeordnete Angabe der Berufungsbegründung in Vergessenheit gerät. ... Denn der Prozessbevollmächtigte kann die als Botin eingesetzte Kanzleiangestellte gerade in Fällen, in denen der Fristablauf noch nicht unmittelbar bevor steht und deswegen die Erledigung nicht sofort erfolgen muss, bitten, die Ausführung so rechtzeitig mitzuteilen, dass die Prozesshandlung notfalls anderweit sichergestellt werden kann.

So betitelt die neue Ausgabe - 43/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

9 % sind unentschieden, 84 % glauben es nicht. Diese repräsentativen Umfragedaten hat unsere Mandantin IfD Allensbach soeben ermittelt.
61 % fürchten sich vor Terroranschlägen. 69% nehmen an, dass mehr Videoüberwachung auf den Bahnhöfen die Sicherheit erhöhen würde.