Hätten Sie als Anwalt einen solchen Beschluss des Bundesgerichtshofs erwartet?
Eine Kanzleimitarbeiterin sollte anlässlich einer Fahrt am nächsten Tag einen Schriftsatz abgeben. Der BGH in seinem neuen Beschluss Az.: XII ZB 103/06:
„Ebenso wie die nur mündlich angeordnete Eintragun einer Rechtsmittelfrist schlichtweg vergessen werden kann und deswegen eine besondere Kontrolle erfordert, kann im Einzelfall auch die Gefahr bestehen, dass die nur mündlich angeordnete Angabe der Berufungsbegründung in Vergessenheit gerät. ... Denn der Prozessbevollmächtigte kann die als Botin eingesetzte Kanzleiangestellte gerade in Fällen, in denen der Fristablauf noch nicht unmittelbar bevor steht und deswegen die Erledigung nicht sofort erfolgen muss, bitten, die Ausführung so rechtzeitig mitzuteilen, dass die Prozesshandlung notfalls anderweit sichergestellt werden kann.