Welcher Golf-Spieler kennt nicht die Regelung, nach welcher beim Eintritt in den Club neben dem Aufnahmebeitrag und dem Jahresbeitrag mehr oder weniger freiwillig bzw. unfreiwillig ein (verhältnismäßig hoher) Betrag gespendet wird? Im Streitfall wurde an die Verbandsgemeinde zur Weiterleitung an den Golfclub gezahlt. Diese Spenden investieren die Clubs vor allem in den Platz. Ohne diese Spenden könnten insbesondere keine neuen Plätze gebaut werden. Der BFH hat die steuerliche Absetzbarkeit derartiger Spenden verneint.
Im Anschluss an ältere Urteile - vor allem zu Spenden generell für Vereine und auch für Schulen - erklärt der BFH im Kern: „Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss.”
Der BFH hat unbeachtet gelassen, dass sich der Spender auf „eine Richtigkeitsgewähr der Spendenbestätigung der Gemeinde” berief.
Der BFH liess zudem zu, dass der Steuerbescheid rückwirkend geändert wurde.
Dass Folgeprobleme entstehen können, ist offenkundig. So, wenn jemand aus dem Club die Abzugsfähigkeit zugesichert hat, oder wenn eintretende Mitglieder zwischen Spenden und - im Betrag niedrigeren - Darlehen wählen konnten.
Wir haben Ihnen hier das gesamte Urteil Az.: XI R 6/03, ins Netz gestellt.