Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Landgerichts München I und das Oberlandesgericht München hatten zunächst im Rahmen einer Stufenklage entschieden, Erben könnten keinen Ersatz von Vermögensschäden wegen Verletzung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts beanspruchen. Die Richter des I. Senats des Bundesgerichtshofs vertraten dann jedoch in ihrer Revisionsentscheidung eine gegenteilige Ansicht (Az.: I ZR 226/97).
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat es bei der BGH-Entscheidung bewenden lassen. Den Kern der Begründung formuliert die Pressemitteilung Nr. 84/2006 so:
„Das Grundgesetz gebietet einen postmortalen Schutz der Persönlichkeit gegen Angriffe auf die Menschenwürde. Einen Schutz vor einer kommerziellen Ausbeutung, die nicht mit einer Menschenrechtsverletzung verbunden ist, kennt das Grundgesetz im Bereich des postmortalen Schutzes nicht. Das Grundgesetz steht der einfachrechtlichen Anerkennung eines solchen Schutzes aber nicht entgegen.
Somit: ein - wie auch in anderen Bereichen - verfassungsrechtlich weiter freier Raum.
Dieser freie Raum erlaubt weitgehenden Dezisionismus:
Oft können schon die Instanzgerichte allein nach Ihren Vorstellungen frei entscheiden, weil viele Verfahren vom BGH gar nicht entschieden werden.
Entscheidet einmal der BGH kann er insoweit verfassungsfrei entscheiden.
Zum Problem des Dezisionismus finden Sie Beispiele und Ausführungen, wenn Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” eingeben. Den Beschluss der 1. Kammer (Az.: 1 BvR 1168/04) können Sie hier nachlesen.
Anmerkung zu den Aktenzeichen: Die 1. Kammer gibt in ihrem Beschluss gleich zu Beginn (zutreffend) die in der zweiten Stufe getroffenen Entscheidungen an, also der Entscheidungen zur Zahlung einer angemessenen Lizenzvergütung. Aus diesem Grunde würden Sie vergeblich nach dem BGH-Beschluss suchen, wenn Sie ihn unter dem im Beschluss der 1. Kammer zu Beginn angegebenen BGH-Aktenzeichen I ZR 264/03 suchten. Die wesentliche BGH-Entscheidung trägt das Aktenzeichen: I ZR 226/97.

Eine Ehe kann aufgehoben (und muss nicht mit allen negativen Konsequenzen geschieden) werden, wenn ein Ehegatte besondere Offenbarungspflichten verletzt hat. Der Bundesgerichtshof verneint für den Regelfall eine Offenbarungspflicht „hinsichtlich ausgelebter sexueller Praktiken”.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte einen Streit zu beurteilen, bei dem der Ehemann bislang nur zwei Wochen nachweisen konnte und nicht die von ihm behaupteten mehrere Jahre. In seinem Beschluss Az.: 9 WF 127/06 meinte das OLG:
„Insoweit [bei zwei Wochen] liegt es nahe, dass es sich nicht um einen Charakterzug der Antragsgegnerin dergestalt handelt, dass dieser von erheblicher Bedeutung für den Antragsteller wäre. Vielmehr deutet gerade die kurze Zeitdauer darauf hin, dass es sich tatsächlich um eine eher einmalige Verfehlung gehandelt hat. So ist nicht einmal bekannt, in welchem konkreten Umfang - das heißt mit wie viel verschiedenen Geschlechtspartnern zu wie vielen Anlässen - die Antragsgegnerin der Prostitution nachgegangen ist. Insoweit wird dies eher als eine weniger bedeutungsvolle Verfehlung angesehen werden können, die dem vor Aufklärung geschützten Bereich des sexuellen Vorlebens zuzurechnen ist.”
Auch die erstinstanzlich entscheidenden Richter hatten so geurteilt.


Hier können Sie sich die Fotos ansehen, mit denen die FREIZEIT REVUE und die SUPERillu nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht gewonnen haben.
Berichtet haben wir über diese Verfahren auch am 6. und 13. Dezember 2004.
Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 1. Kammer des Ersten Senats - zu insgesamt vier Verfahren, können Sie hier nachlesen, Az.: 1 BvR 2606/04, 2845/04, 2846/04 und 2847/04.
Die Grundüberlegungen des Urteils:
-- Die Begleiterin kannte das Medieninteresse.
-- Dennoch hat sie mit dem Ex-Ehemann von Uschi Glas eine von den Medien stets stark beachtete Veranstaltung besucht und es geduldet, dass ihr Partner sie „als seine neue Lebensgefährtin vorstellte und ihre Tätigkeit als Betreiberin eines Imbissstandes offen legte”. Zudem hat sie akzeptiert, dass sie zusammen mit ihrem Partner von der Presse fotografiert wurde.
-- Verfassungsmäßig lässt sich nicht beanstanden, dass die Fachgerichte dieses Verhalten „als freiwillige Mitveranlassung einer auf [die] Privatsphäre bezogene Medienberichterstattung eingestuft haben, die hinreichend schwer wiege, ein Zurücktreten des Schutzanspruchs des Persönlichkeitsrechts auch hinter ein wie vorliegend allein unterhaltend ausgerichtetes Informationsinteresse zu rechtfertigen”.
-- Deshalb beruht es auf verfassungsrechtlich tragfähigen Überlegungen, wenn die von der Begleiterin mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstandeten Publikationen als rechtmäßig anerkannt wurden, nämlich kontextneutrale Portraitaufnahmen und ein Bild, das „die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Imbissstandes allein in ihrer Sozialsphäre und bei Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit abbildet, zu der sie sich gleichfalls anlässlich ihres Auftritts vom Januar 2003 bekannt hatte”.

Kann aus dem Beschluss etwas dazu herausgelesen werden, wie sich das Bundesverfassungsgericht zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 stellt? Vollständig wird das BVerfG dem Straßburger Gericht wohl auf jeden Fall nicht folgen. Es akzeptiert nämlich - anders als der EGMR - „den mangelnden Beitrag einer Berichterstattung zu einer für die demokratische Öffentlichkeit belangvollen Sachdebatte”.

Ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az.: 31 C 1363/06, macht zumindest mittelbar auf ein Problem aufmerksam, das Sie in kostspielige Schwierigkeiten stürzen kann. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass einmal gegen Sie entschieden werden könnte:
Wer personenbezogene Daten zu einem bestimmten Zweck erhält, muss grundsätzlich hinterfragen, ob die Daten an ihn übermittelt werden durften und der Zweck - zum Beispiel eine E-Mail-Werbung - gedeckt ist.
Das Gericht hat zwar „nur” im Rahmen der Wiederholungsgefahr für eine E-Mail-Werbung die Ansicht vertreten:
Der Beklagte, der von einem Adresshändler E-Mail-Adressen erwarb, „hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen dürfen, sondern diese auch nachprüfen müssen”.
Der Grundgedanke lässt sich jedoch verallgemeinern. Eine solche Rechtslage würde beispielsweise bedeuten, dass nach einem teueren Aufbau einer Datenbank größte Nutzungsprobleme entstehen könnten.

So betitelt die neue Ausgabe - 40/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Das Bundesverfassungsgericht - die 1. Kammer des Ersten Senats - hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Die Kernsätze der BVerfG-Entscheidung:
„Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen Namens Maxem trotz früherer Registrierung des Domain-Namens durch den Beschwerdeführer das bessere Recht eingeräumt hat. Das Prioritätsprinzip als Regel der Konfliktentscheidung ist verfassungsrechtlich zwar erlaubt, aber nicht geboten. Der von dem Bundesgerichtshof aus dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens ist angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der Person als Entscheidungsregel verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine Verkehrsgeltung erlangt hat, ...”.
Hier können Sie die Entscheidung des BVerfG 1 BvR 2047/03 und hier das bestätigte BGH-Urteil I ZR 296/00 nachlesen.

„Der Koran enthält Stellen, in denen den Feinden des Islam mit grausamer Vernichtung gedroht wird. Wer sie buchstabengetreu und isoliert liest, kann sie als Aufforderung zum Kampf verstehen. Das entspricht aber nicht dem politischen Mainstream, der in den meisten deut.schen Moscheen gepredigt wird: Gewalt darf nur der Staat in einem Verteidigungskrieg einsetzen. - Die Radikalen bedienen sich beim Koran als Text-Steinbruch und profitieren davon, dass dort Gewalt - als im Neuen Testament der Bibelo - nicht tabuisiert wird. ..”.
Quelle: Hartmut Kistenfeger im morgen erscheinenden FOCUS

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Rs. C-13/05, zu der gegenwärtig die Berichterstattung in den Fachzeitschriften beginnt, können Sie hier in vollständiger Fassung nachlesen.
Das EuGH-Urteil ist für die Auslegung des deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das die Richtlinie 2000/78/EG umsetzt, heranzuziehen. Die Richtlinie (die den Begriff der Behinderung nicht definiert) verweist nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten, so dass der Begriff insoweit einheitlich auszulegen ist.
Die wichtigste Konsequenz des Urteils ist, dass krankheitsbedingte Kündigungen grundsätzlich nach wie vor nur die in § 1 Abs. 2 KSchG festgelegten Anforderungen erfüllen müssen.
Allenfalls eine Krankheit, die schlechthin ein Hindernis für die Teilhabe des Betreffenden am Berufsleben bildet, stellt eine Behinderung im Sinne der Richtlinie und des am 18. August dieses Jahres in Kraft getretenen (deutschen) AGG dar. Im entschiedenen Fall hat der EuGH eine Kündigung beurteilt, die nach siebenmonatiger, kranheitsbedingter Abweseneheit einer Arbeitnehmerin in Spanien erklärt worden war.

Das Oberlandesgericht München, Az.: 6 U 4082/05, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erweitert:
„Eine unzureichende Bedienungsanleitung kann keineswegs nur im Falle des § 434 Abs. 2 S. 2 BGB (Montageanleitung) einen Mangel der Kaufsache darstellen. Wenn die sinnvolle Verwendung eines Kaufgegenstandes eine verständliche Bedienungsanleitung voraussetzt, dann ist jedenfalls das völlige Fehlen einer solchen Bedienungsanleitung ein Mangel der Kaufsache (BGH v. 5. 7. 1989 - VIII ZR 334/88 ...). Wenn eine Bedienungsanleitung zwar vorhanden ist, aber wegen erheblicher Lücken ihrem Zweck nicht genügt, dann kann nichts anderes gelten.

Bekannt ist ja, dass das Glas für den Optimisten halbvoll und für den Pessimisten halbleer ist. Aber, was macht der Unternehmensberater aus dem factum? „Das Glas ist doppelt so groß, wie es sein sollte, und bietet 50 Prozent Einsparpotential.”