Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Tendenz-0-Meter im morgen erscheinenden FOCUS:
„Dieter Bohloen. Jeden Tag mit seiner Neuen auf 'Bild'-Titel! Also, eines ist sicher: Vor Paparazzi fürchtet sich dieser Casanova nicht...”.
Bohlen ist, meint der Verfasser dieser Zeilen, ein Musterbeispiel dafür, dass und wie sich Prominente missbräuchlich auf Persönlichkeitsrechte berufen. Was würde Bohlen ohne die Medien tun? Eine andere Frage ist selbstverständlich, warum Medien Bohlen beachten (müssen?).

Das Bundesverwaltungsgeicht hat die Revision nicht zugelassen. Die Geschichte dieses Restitutionsverfahrens:
Die Behörde hatte den Antrag des Prinzen mit der Begründung abgelehnt, die vom Prinzen neu vorgelegten Schriftstücke seien inhaltlich unrichtig. Der Prinz klagte gegen diesen Behördenbescheid beim Verwaltungsgericht Magdeburg. Erfolglos. Die Revision blieb nun ebenfalls erloglos. Das BVerwG begründete die Nichtzulassung der Revision damit, dass Prinz Ernst August von Hannover die inhaltliche Richtigkeit der Schriftstücke nicht belegt hat.
Az.: 8 B 121.05 - Beschluss vom 30. August 2006. Der Volltext liegt offenbar noch nicht vor.

Hätten Sie das gedacht, was unsere Mandantin IfD Allensbach soeben ermittelt hat?
68 % der Gesamtvölkerung, 70 % der Deutschen im Westen und 59 % der Deutschen im Osten, kennen den positiven Stress, der hellwach macht und belebend wirkt. Schaubild 1.
32 % bei der Arbeit, 30 % in der Freizeit und 8 % im Urlaub!!! Schaubild 2.
Aufschlussreich wird für Sie das Schaubild 3 sein: Aufteilung nach Berufskreisen. Jetzt wird klar, warum Rechtsanwälte und Steuerberater so viel arbeiten.

Das Bundesarbeitsgericht musste öffentlich ein Urteil schelten:
„Mit dieser Vorschrift hat sich das Amtsgericht in keiner Weise auseinandergesetzt und damit in krasser Weise gesetzliche Zuständigkeitsregelungen verletzt. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Berlin führt deshalb zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.”
Ein Amtsgericht hatte kurzerhand eine im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin grob gesetzeswidrig zur Arbeitnehmerin gemacht und den Rechtsstreit an ein Arbeitsgericht verwiesen. Das Arbeitsgericht weigerte sich, die Sache zu bearbeiten und legte dem Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit vor. Das BAG entschied, dass selbstverständlich das Amtsgericht und nicht das Arbeitsgericht zuständig ist. Beschluss Az.: 5 AS 7/06.
Bei - grundsätzlich bindenden - Verweisungen kommen Urteile dieser Art häufiger ans Tageslicht, weil sich Gerichte, bei denen der Rechtsstreit abgelagert wird, mitunter wehren.
Wer sich mit richterlichem Dezisionismus beschäftigt, weiß, dass solche Urteile - zumindest für die gesamte Rechtsprechung des betroffenen Richters - gänzlich entmutigen. Ausführliche Informationen zum Dezisionismus erhalten Sie, wenn Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” eingeben.

Die SUPERillu hat repräsentativ die Interessen ihrer Leser ermittelt. Durchgeführt wurde die Studie vom Institut für Demoskopie Allensbach (IfD). An zweiter Stelle des Leserinteresses stehen bereits die Tipps und Beratungen in Rechtsfragen. Das Interesse für die Rechtsfragen ist sogar noch etwas größer als das Interesse für Gesundheitsfragen.
Hier können Sie sich mit einem Schaubild umfassend informieren. Quelle: SUPERillu 35/2006.

Gegenwärtig wird in medienrechtlichen Prozessen verhältnismäßig oft über Anträge gestritten, nach denen pauschal und umfassend Publikationen untersagt sein sollen, zum Beispiel Publikationen aus dem Privatbereich. Mit der weiten Fassung dringen die Antragsteller neuerdings schwerer durch. Wie verhält es sich dann aber mit einer eingeschränkten Verurteilung? Diese Problematik wird nun zusätzlich durch ein neues wettbewerbsrechtliches Urteil beleuchtet.
Der Bundesgerichtshof hat geurteilt: „Das Gericht verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn es dahingehend erkennt, dass der geltend gemachte Anspruch nur unter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrags erhobenen Voraussetzungen bestehe und im Übrigen nicht bestehe.”
Grundlage dieser Feststellung ist für den BGH:
"Es ändert sich der Streitgegenstand und erfordert einen entsprechenden Antrag, wenn eine im Antrag umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert. Ein in dieser Weise eingeschränkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren.”
Hier können Sie das Urteil, Az.: I ZR 235/03, einsehen.

Die elektronische Form wird noch längere Zeit zu Problemen führen. Nun hat auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Rechtsstreit entschieden, dass dann, wenn ein Dokument unterschrieben sein muss, eine E-Mail nicht ausreicht. Az.: 10 A 11741/05. Am 19. März 2005 und am 23. September 2004 haben wir an dieser Stelle über zwei arbeitsgerichtliche Entscheidungen berichtet, die im gleichen Sinne geurteilt haben.

In der neuen NJW (34/2006) formuliert die Redaktion als Leitsatz für ein Urteil des Landgerichts Kiel - 14 0 25/06 -:
Unter dem Begriff des Spezialisten wird eine Person verstanden, die über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, sich ausschließlich um ein Fachgebiet kümmert und Mandate aus anderen Gebieten ablehnt.”
Ganz so strikt drückt sich das LG Kiel in seinem Urteil zwar nicht aus. Dennoch: Es bezieht sich auf den bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2004 - 1 BvR 159/04 - und in diesem Beschluss führt das BVerfG immerhin unter anderem aus:
„Wer sich als Spezialist bezeichnet, bringt auch zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich, einen Teil des Vollberufs bearbeitet. Dass das BVerfG wohl „einen” wörtlich verstanden wissen will, lässt sich aus anderen Wendungen dieses Beschlusses ableiten.
Dennoch: Weder das BVerfG noch das LG Kiel haben sich mit Fällen auseinandergesetzt, bei denen „ernsthaft” in Betracht kam, einem Rechtsanwalt zuzugestehen, dass er auf mehrere Fachgebiete „spezialisiert” ist.
Was ist richtig?
Das BVerfG geht mit dem BGH davon aus, dass „das Werbeverhalten vom Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise aus zu beurteilen ist”. Eine repräsentative Umfrage unter diesen Kreisen kann durchaus ergeben, dass ein Anwalt für zwei Fachgebiete als "spezialisiert” angesehen wird, auf denen er - ein Beispiel - seit Jahrzehnten umfassend arbeitet, und für die er jeweils als in Deutschland führend ausgewiesen wird.

Wie oft üblich, hatte der Rechtsanwalt einer Partei an einen Anwalt als Terminsvertreter geschrieben:
„Des weiteren bitten wir, dass die entstehenden Gebühren (einschl. § 26 BRAGO) - mit Ausnahme der Korrespondenzanwaltsgebühr, Kosten eines Unterbevollmächtigten pp., die üblicherweise nicht als erstattungsfähig angesehen werden - zwischen uns geteilt werden.”
Diese Gebührenteilungen sind - wie schon nach der BRAGO - auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:
-- rechtswidrig, wenn sie zwischen Partei und Terminsvertreter
-- rechtmäßig, wenn sie zwischen Rechtsanwalt und Termins-
vertreter
geschlossen werden.

Die Begründung:
„Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift [§ 1 Abs. 1 RVG] ist auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant beschränkt. Denn der mit der Einführung der Mindestgebühren verfolgte Zweck, einen ruinösen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, wird bei einer angemessenen Aufteilung der dem Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehenden Vergütung nicht berührt.”
Wir haben Ihnen hier den erst gestern vom BGH bekannt gegebenen Volltext des Urteils Az.: I ZR 268/03 ins Netz gestellt.

Soeben meldet FOCUS ONLINE (www.focus.de) auf seiner Startseite: Das Landgericht Düsseldorf hat heute in einem Urteil Az.: 12 0 458/05 entschieden, dass die Vodafone-Verfallklauseln für Prepaid-Karten rechtswidrig sind.