Das Bundesarbeitsgericht musste öffentlich ein Urteil schelten:
„Mit dieser Vorschrift hat sich das Amtsgericht in keiner Weise auseinandergesetzt und damit in krasser Weise gesetzliche Zuständigkeitsregelungen verletzt. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Berlin führt deshalb zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.”
Ein Amtsgericht hatte kurzerhand eine im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin grob gesetzeswidrig zur Arbeitnehmerin gemacht und den Rechtsstreit an ein Arbeitsgericht verwiesen. Das Arbeitsgericht weigerte sich, die Sache zu bearbeiten und legte dem Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit vor. Das BAG entschied, dass selbstverständlich das Amtsgericht und nicht das Arbeitsgericht zuständig ist. Beschluss Az.: 5 AS 7/06.
Bei - grundsätzlich bindenden - Verweisungen kommen Urteile dieser Art häufiger ans Tageslicht, weil sich Gerichte, bei denen der Rechtsstreit abgelagert wird, mitunter wehren.
Wer sich mit richterlichem Dezisionismus beschäftigt, weiß, dass solche Urteile - zumindest für die gesamte Rechtsprechung des betroffenen Richters - gänzlich entmutigen. Ausführliche Informationen zum Dezisionismus erhalten Sie, wenn Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” eingeben.