Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Haben Sie schon einmal daran gedacht, zwischen Absatzwerbung und Nachfrage- oder Nachfragerwerbung zu unterscheiden? Ein Beispiel bietet das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf Az. I-20 U 64/05.
Der Anbieter eines Online-Fußballspiels hatte einen Fußballverein per E-Mail um ein Angebot für die Schaltung eines Werbebanners auf der Homepage des Fußballvereins gebeten. Für jeden über den Werbebanner gewonnenen Neukunden stellte der Anbieter des Fußballspiels eine Prämie in Höhe von 5 Euro in Aussicht.
Das OLG Düsseldorf vertritt die Ansicht:
„Es handelt sich nicht um 'Werbung' im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG [gemeint ist offenbar § 7 Abs.2 Nr. 3 UWG], weil der Sendende damit gegenüber dem Empfänger nicht Waren oder Dienstleistungen - auch nicht mittelbar über eine Anpreisung seines Unternehmens - abzusetzen versuchte, sondern um Dienstleistungen des Empfängers 'warb', für die er - der sendende Unternehmer - ein Entgelt zu entrichten bereit war. ... Wendete man diese Vorschrift auch auf die Nachfragerwerbung an, käme man zu abstrusen Ergebnissen. Dann wären nämlich gewerbliche E-Mail-Anfragen an Gewerbetreibende, mit denen ... um die Abgabe eines Angebots gebeten wird ..., vielfach unzulässig.”
Das OLG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Soweit bekannt, wurde Revision eingelegt.

Auch nicht das Brötchenholen. Harald Schmidt in seiner morgen erscheinenden FOCUS-Kolumne. Dieses Mal: „Der Brötchenholer - Der Brötchenholer ist fast immer männlich”:
„... Der moderne Mann packt mit an. Laut neuester soziologischer Erkenntnis befreit er sich damit zwar hauptsächlich von seinem schlechten Gewissen, weil zwei Gläser in die Spülmaschine stellen nur darüber hinwegtäuscht, dass die Frau weiterhin die ganze Arbeit macht. Aber die Frau hat Rachemöglichkeiten. Beim Aufstehen, kurz nach Mittag, signalisiert sie dem Brötchenholer: 'Ooch, schon wieder Brötchen? Ich hatte heut mal Bock auf Knäcke!' ”

Hurra. Jedenfalls an unserem Münchener Standort hat es im Moment, 10.30 Uhr, begonnen zu schneien. Wir beginnen unsere Berichte zu Winterentscheidungen.
In einem vom Landgericht Gera beurteilten Fall stürzte ein Radlerin glättebedingt. Die Schadensersatzklage wegen Verletzung der Steupflicht wurde jedoch abgewiesen, weil die Gemeinde nicht streupflichtig war. Räum- und streupflichtig sind die Gemeinden innerhalb gemeindlicher Ortschaften jedenfalls nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Strassenstellen.
Gefährlich in diesem Sinne ist eine Straßenstelle „nur dort, wo unvermutete Gefahren auftreten können, die auch bei einer den winterlichen Bedingungen angepassten Fahrweise nicht beherrschbar sind”, zum Beispiel bei Gefällstrecken.
Zudem müssen die Straßen allgemein glatt sein.
Das LG Gera wies die Klage der Radlerin schon deshalb ab, weil ihm ein Durchgangsverkehr von stündlich 183 Fahrzeugen nicht genügte. Außerdem war nur die Unfallstelle selbst und deren unmittelbare Nähe überfroren.
Ein besseres Gefühl für die Rechtsprechung gewinnen Sie, wenn Sie bedenken, dass der Rechtsprechung diese Überlegung zugrunde liegt:
Die Räum und Streupflicht steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt” und damit gegenwärtig auch auf den „allgemein bekannten Umstand der angespannten Haushaltslage der Kommunen”.
Hier können Sie sich im Urteil des Landgerichts Gera, Az.: 2 0 2235/03, näher informieren.

So betitelt die neue Ausgabe - 34/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 36/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 35/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

So betitelt die neue Ausgabe - 33/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Es kann jetzt überlegt werden, ob das Landgericht Berlin doch wieder etwas vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004, dem so genannten Caroline-Urteil, abrückt und stärker der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes zuneigt. In einem uns gestern zugestellten Beschluss legt das Landgericht Berlin dar:
Entgegen der aufgeworfenen Zweifel des EGMR ist am Begriff der absoluten Person der Zeitgeschichte auch für Personen außerhalb der Politik festzuhalten, ...”. Und schon früher in diesem Beschluss:
„Als zeitgeschichtlicher Vorgang wird nach der sog. Begleiterrechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen. Bildnisse von Begleitpersonen dürfen demnach verbreitet werden, wenn diese zusammen mit dem betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt. Dass die Antragstellerin mit dem Fürst von Monaco auftritt, stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede. ...”.
Hier können Sie den gesamten Beschluss, Az.: 27 0 769/06, nachlesen.
Rechtmäßig ist nach dem Beschluss beispielsweise diese Veröffentlichung:

Der FOCUS von heute berichtet - ein Interview mit der amerikanischen Autorin einleitend:
„Amy Sutherland schrieb ein Buch über Tiertrainer, ließ sich von deren Tricks inspirieren und 'dressierte' so ihren Ehemann. Als sie in einem 'New York Times'-Artikel von ihrem Erfolg berichtete, protestierten die Männer, während die Frauen sie eine Beziehungsretterin nannten.”

Bekannte Marken haben bei Streitigkeiten zur Rufausbeutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG oft das Problem darzulegen, dass der Ruf ihrer Marke auf das neue „gegnerische Markenprodukt” übertragen wird. Die Inhaber bekannter Marken können sich deshalb über das Urteil des Landgerichts München I Az.: 1 HK 0 11526/05 freuen. Mit diesem Urteil sowie den rechtsmethodischen Grundsätzen der Gleichbehandlung des Gleichsinnigen und des argumentum a majore ad minus lassen sich Parallelen für Medienfälle ziehen. Man braucht nur an die weitreichende Ausdehnung der Medienaktivitäten zu denken. Das LG München I führt in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil aus:
„Dieser Ruf ist auch auf das von der Beklagten zu 1) angebotene Online-Branchenverzeichnis übertragbar, bei dem die Inserenten zu bezahlen haben. Die Waren/Dienstleistungen Strom [einerseits] und Online-Branchenverzeichnis [andererseits] sind auch so benachbart, dass eine Rufübertragung stattfindet. So sind in letzter Zeit - wie sich aus den BGH-Entscheidungen 'Strom und Telefon I und II' ergibt - verschiedene Stromanbieter dazu übergegangen, Stromlieferung und Telekommunikationsdienstleistungen gekoppelt anzubieten, und technische Entwicklungen unter dem Schlagwort 'Telefonie aus der Steckdose' sind im Gespräch. Telekommunikationsdienstleistungen und ein Online-Branchenverzeichnis wiederum liegen in den Vorstellungen der Verkehrskreise ebenfalls nahe beieinander.”