Haben Sie schon einmal daran gedacht, zwischen Absatzwerbung und Nachfrage- oder Nachfragerwerbung zu unterscheiden? Ein Beispiel bietet das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf Az. I-20 U 64/05.
Der Anbieter eines Online-Fußballspiels hatte einen Fußballverein per E-Mail um ein Angebot für die Schaltung eines Werbebanners auf der Homepage des Fußballvereins gebeten. Für jeden über den Werbebanner gewonnenen Neukunden stellte der Anbieter des Fußballspiels eine Prämie in Höhe von 5 Euro in Aussicht.
Das OLG Düsseldorf vertritt die Ansicht:
„Es handelt sich nicht um 'Werbung' im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG [gemeint ist offenbar § 7 Abs.2 Nr. 3 UWG], weil der Sendende damit gegenüber dem Empfänger nicht Waren oder Dienstleistungen - auch nicht mittelbar über eine Anpreisung seines Unternehmens - abzusetzen versuchte, sondern um Dienstleistungen des Empfängers 'warb', für die er - der sendende Unternehmer - ein Entgelt zu entrichten bereit war. ... Wendete man diese Vorschrift auch auf die Nachfragerwerbung an, käme man zu abstrusen Ergebnissen. Dann wären nämlich gewerbliche E-Mail-Anfragen an Gewerbetreibende, mit denen ... um die Abgabe eines Angebots gebeten wird ..., vielfach unzulässig.”
Das OLG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Soweit bekannt, wurde Revision eingelegt.