Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Döpfner unter anderem:
„Mein Laptop informiert mich auf dem Schreibtisch, mein Blackberry ist mein mobiles Büro, und morgens gucke ich in 14 Tageszeitungen. Ich will sehen, wie Themen umgesetzt werden. Und ich entdecke ständig Themen, von denen ich gar nicht ahnte, dass sie mich interessieren könnten. Und ich lese immer wieder Texte, die ich eigentlich nicht lesen wollte, aber ich kann nicht aufhören, weil sie so gut geschrieben sind. Das ist Zeitung.”
Nach einer Studie unserer Mandantin IfD Allensbach werden - repräsentativ festgestellt - die Interessen, Themen zu entdecken und sich genauer zu informieren, aller Voraussicht nach beängstigend nachlassen. Der Grund: Die Einstellung und das Verhalten werden sich voraussichtlich immer stärker zu Lasten der Zeitungen ändern: Man kann sich über Suchmaschinen bei Bedarf ja mühelos und schnell informieren.

Neuanfang!

Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil Az.: 27 O 92/06 auf einen Aspekt hingewiesen, der zwar einerseits klar ist, aber doch nicht konsequent genutzt wird:
Das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung einer Gegendarstellung fehlt u. a. dann, wenn die Stellungnahme des Betroffenen bereits in der Erstmitteilung enthalten ist (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rn. 11.54).”
Unter anderem war von einem Prominenten eine Gegendarstellung zu der vom Autor im Artikel gestellten Frage gefordert worden:
„...[Name eines Prominenten]: Sperren sie den alten Mann jetzt wirklich ein?”.
Gleich bei dieser Frage (angeblich eine Tatsachenbehauptung) gab der Autor des Artikels jedoch eingehend die Stellungnahme des Prominentenanwalts wieder, nach welcher der alte Mann nicht eingesperrt werden wird.
Folglich verneinte das LG Hamburg ein berechtigtes Interesse und fügte hinzu: „Offen bleiben konnte daher, ob sich die Gegendarstellung in diesem Punkt überhaupt gegen eine aufgestellte Tatsachenbehauptung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LPG) wendet, was zweifelhaft erscheint, weil Prognosen als Aussagen über die Zukunft einem Beweis grundsätzlich nicht zugänglich und damit keine Tatsachenbehauptung sind (BGH NJW 1998, 1223).”
Dieses Urteil wurde soeben schon in ZUM-RD veröffentlicht.

Ein Anwalt versuchte, den Zeugen in die Enge zu treiben und griff zu einer uralten Taktik:
„Ich bestehe darauf, dass Sie folgende Frage mit einem klaren Ja oder Nein beantworten.” Zeuge: „Nicht jede Frage kann mit Ja oder Nein beantwortet werden.”
Anwalt dünkelhaft: „Unsinn. Jede Frage kann mit Ja oder Nein erschöpfend beantwortet werden.”
Zeuge: „Dann antworten Sie mir: Haben Sie aufgehört, Ihre Frau zu schlagen?”.

Ein neuer Zeitschriftenartikel dokumentiert, dass die Fürstenfamilie Monaco sehr wohl ihr Privatleben nicht für sich behalten, sondern mit ihm werben und nur die Medien zur Werbung steuern will.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 15. 12. 1999 entschieden, dass es den Medien grundsätzlich möglich sein muss, zu Prominenten die Realität zu vermitteln und sich nicht zum Hofberichterstatter erniedrigen zu lassen. In die Rolle des Hofberichterstatters können die Medien gezwungen werden, wenn Fotos von Personen des öffentlichen Lebens ohne deren Erlaubnis nur dann noch gezeigt werden dürfen, wenn die Fotos sie in ihrer öffentlichen Funktion zeigen.
Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte hat im Sinne einer solchen Hofberichterstattung grundsätzlich gegen das Bundesverfassungsgericht entschieden: Das so genanntes Caroline-Urteil vom 24. Juni 2004 ist bekannt. Für Politiker sind in diesem Urteil Ausnahmen vorgesehen.
Wir haben schon mehrfach über diese Problematik berichtet. Zum Beispiel hier und hier. Noch mehr Informationen erhalten Sie, wenn Sie links in die Suchfunktion eingeben: „Straßburger Gericht”, „Caroline-Urteil” oder „EGMR”. Uns geht es an dieser Stelle nur um die Richtung.
Der gestern erschienene „stern” dokumentiert, wie diese Hofberichterstattung einmal aussehen kann. Es beginnt bereits auf dem Titel: „DIE GRIMALDIS GANZ NAH - Ungewöhnliche Bilder aus dem Privatleben der Fürstenfamilie”. Im Heft finden sich dann selbst Fotos, die ohne Erlaubnis nicht einmal nach der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung veröffentlicht werden dürften. So ein Foto mit der BU: „Fürstenfreundin: Charlene Wittstock mit Albert in dessen Appartement - in einem selten dokumentierten Moment der Vertrautheit”. Der „stern” betont im Text: „Es entstanden Bilder ungwöhnlicher Privatheit. ... So entstanden bei insgesamt drei Anlässen Bilder von großer Vertrautheit”.
Alles ausgesucht positiv. Weniger Glanzvolles, nach dem jedoch der Leser bei der Lektüre auf jeden Fall fragt, wird notgedrungen kurz erwähnt. Es wird jedoch so erwähnt, dass der Artikel vollends glaubwürdig erscheint.
Überschrieben wird die 16 (!) Seiten lange Strecke vielsagend in großen Lettern:
Der Fürst lässt bitten”, nämlich die genehmen und bereiten Medien.
In der weiteren rechtlichen Auseinandersetzung wird es auch darum gehen:
Erwünscht ist nach dem Artikel nicht ein Persönlichkeitsrecht, „ungewöhnliche Privatheit” und „große Vertrautheit” privat zu lassen. Ganz im Gegenteil: Mit Privatheit und Vertrautheit wirbt die Fürstenfamilie.. Nur soll noch durchgesetzt werden, dass die Fürstenfamilie in jede Veröffentlichung einwilligen muss und somit bestimmen kann, wann und wie sie mit Hilfe der Medien mit „ungewöhnlicher Privatheit” und „größter Vertrautheit” für sich wirbt.
Mit der öffentlichen Aufgabe der Presse und einer sozialen Kontrolle mit Realitätsvermittlung haben solche Möglichkeiten selbstverständlich nichts zu tun.
Es stellt sich im Rahmen der weiteren Auseinandersetzungen sogar die Frage, ob das Straßburger Gericht heute nicht doch anders entscheiden würde. Dann würde die deutsche Rechtsprechung mit der Straßburger nicht einmal kollidieren.

Warum Kollegen und Kolleginnen in größeren Kanzleien mit Nacht-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern es besser haben!
Wie sich die Zeiten und insbesondere die technischen Anforderungen geändert haben, dokumentiert ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs.
Die Berufungsfrist lief am 16. April 2004 ab. Kein Glückstag. Der Bundesgerichtshof gibt den Anwaltsvortrag wörtlich so wieder:
-- Am Morgen habe die Sekretärin den schon seit einigen Tagen vorliegenden Berufungsbegründungsentwurf noch einmal überarbeitet.
-- Nach Büroschluss habe die Anwältin die Arbeit fortgesetzt.
-- Um 22.32 Uhr war der Schriftsatz endgültig fertig gestellt.
-- Gespeichert wurde der Schriftsatz im Laptop. Der Schriftsatz konnte jedoch wegen einer erstmals aufgetretenen Funktionsstörung des an den Laptop angeschlossenen Druckers nicht ausgedruckt werden.
-- Der an den Computer der Sekretärin angeschlossene Drucker konnte ebenfalls nicht benutzt werden, weil die die Berufungsbegründung enthaltende Datei im Speicher dieses Computers wegen eines weiteren unvorhersehbaren technischen Defektes nicht mehr auffindbar gewesen sei.
-- In der Not wurde die Berufungsbegründungsschrift mit einzelnen noch vorhandenen Teilen noch einmal hergestellt.
-- Um 23.56 Uhr gelang es, die Berufungsbegründung zu faxen.
-- Doch noch Gott sei Dank alles geschafft?
-- Der BGH weiter, immer noch wörtlich: Aufgrund emotionaler Erregung wurde eine falsche Faxnummer eingegeben.
-- Eingang der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht schließlich: nach Mitternacht und damit verspätet.
Da weiß man erst, was es heißt, erfahrene Nachtsekretärinnen und -Fachangesellte um sich zu haben.
Hatte der Bundesgerichtshof - der Gegenstandswert betrug 1.108.100,44 Euro - ein Einsehen? Mitnichten.
Hier können Sie den gesamten Beschluss, Az.: XI ZB 45/04, nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 28/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Die Klägerin ist verheiratet und für ein Kind unterhaltspflichtig. Ihr sind zwei Mitarbeiterinnen unterstellt.
Sie verlangte Teilzeitarbeit ab 1. 5. 2006 mit 28 Wochenstunden an zwei Tagen an ihrem Arbeitsplatz im Verlag und an zwei Arbeitstagen in ihrem „Home-Office”.
Das Arbeitsgericht ließ die Frage offen, ob die Ressortleiterin - nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes - die zeitlich reduzieren darf. Es lehnte schon die Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz ab. Wörtlich:
Die Regelung des § 15 BErzGG regelt ausschließlich die zeitliche Komponente. ... Als Anspruchsgrundlage könnte [für eine Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz] eine entsprechende betriebliche Übung im Betrieb der Beklagten oder ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht kommen. ... Nach alledem ist für die Kammer eine Anspruchsgrundlage ... nicht gegeben.”
Hier haben wir Ihnen (anonymisiert) das gesamte Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - Az.: 6 Ca 34/06, uns Netz gestellt.

Offenbar wird es doch immer wieder versucht, und einige wissen es noch nicht besser. Die Marktführerin hatte ihren Kunden per E-Mail geschrieben:
„Mit diesem Schreiben möchten wir sie ebenfalls darüber informieren, dass wir Ihren momentanen T-Vertrag ab 1. 7. 2005 auf eine Vertragslaufzeit von 12 Monaten umstellen werden.”
Das Landgericht Frankfurt a.M. stellte im Rahmen eines noch weiterreichenden Urteils mit dem Az.: 2/03 0 352/05 klar:
„... Denn ein Schweigen des Kunden auf die E-Mail führt die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht herbei. Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung eines Vertragsangebots. Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall des Angebots auf Vertragsänderung. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien des zu ändernden Vertrags einvernehmlich dem Schweigen eine Erklärungsbedeutung haben zukommen lassen. Die Vereinbarung einer Erklärungsfiktion ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eingeschränkt - nämlich unter den Voraussetzungen des § 308 Nr. 5 BGB - möglich.

Eine Verkäuferin bewertete in der Handelsplattform eBay einen Käufer negativ:
Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer.”
Der Käufer hatte nach Lieferung und Zahlung Mängel des Laufbands Mängel gerügt. Die Verkäuferin erkannte zwar keinen Mangel an, rückabwickelte aber doch im gegenseitigen Einvernemen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Urteil mit dem Az.: 13 U 71/o5 - so wie schon das Landgericht Oldenburg - entschieden, dass der Verkäufer die zitierte negative Bewertung zurücknehmen muss: Unwahre Tatsachenbehauptung, so dass § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 analog greift. Die Begründung:
„Die Erklärung 'nimmt die Ware nicht ab' wird auch von einem juristischen Laien, jedenfalls, wenn sie im Zusammenhang als negative Beurteilung abgegeben wird, so verstanden, dass die Käuferin sich nicht vertragstreu verhalten hat.” Zumindest ist die Erklärung - so das Gericht weiter - unvollständig und vermittelt, wenn der Hintergrund nicht wiedergegeben wird, den Eindruck, der Käufer habe sich auf jeden Fall vertragsuntreu verhalten.