Die Klägerin ist verheiratet und für ein Kind unterhaltspflichtig. Ihr sind zwei Mitarbeiterinnen unterstellt.
Sie verlangte Teilzeitarbeit ab 1. 5. 2006 mit 28 Wochenstunden an zwei Tagen an ihrem Arbeitsplatz im Verlag und an zwei Arbeitstagen in ihrem „Home-Office”.
Das Arbeitsgericht ließ die Frage offen, ob die Ressortleiterin - nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes - die zeitlich reduzieren darf. Es lehnte schon die Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz ab. Wörtlich:
Die Regelung des § 15 BErzGG regelt ausschließlich die zeitliche Komponente. ... Als Anspruchsgrundlage könnte [für eine Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz] eine entsprechende betriebliche Übung im Betrieb der Beklagten oder ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht kommen. ... Nach alledem ist für die Kammer eine Anspruchsgrundlage ... nicht gegeben.”
Hier haben wir Ihnen (anonymisiert) das gesamte Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - Az.: 6 Ca 34/06, uns Netz gestellt.