Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Wir haben über den noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts München I mit dem Az.: 28 0 9821/06 schon am 19. Juni in Zusammenhang mit fehlender Eilbedürftigkeit berichtet. Interessant ist dieser Beschluss zusätzlich zum Kriterium der Betroffenheit:
In einer Internet-Äußerung war der Betroffene nicht namentlich genannt. Das Gericht legte dar, dass der Betroffene auch nicht deshalb identifiziert werden kann, weil in der Meldung erwähnt wurde, dass er einer (kleinen) Gruppe spezieller Anwälte angehört. Zudem widersprach das Gericht der Begründung, der Antragsteller sei betroffen, weil er von Beteiligten des Verfahrens (über das berichtet wurde) erkannt werden könne:
Die Verfahrensbeteiligten des vor dem [Gericht] geführten Verfahrens kennen den Sachverhalt ohnehin.

Das LG München I hat in einer Medienrechts-Streitigkeit eine Grenze für die Vorzugsbehandlung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gezogen. Wer sich in diese Entscheidung vertieft, wird in ihr, meinen wir, einen interessanten Grundsatzcharakter entdecken. Der (noch nicht rechtskräftige) Beschluss des Landgerichts München I, Az.: 28 0 9821/06, spricht für sich:
„Der Kammer ist geläufig, dass in Wettbewerbs- und Pressesachen sehr schnell von einer solchen [Dringlichkeit] ausgegangen wird. Dennoch ist sie der Meinung, dass der vorliegende Fall die Annahme einer Dringlichkeit nicht rechtfertigen kann. Die inkriminierte Mitteilung steht nicht mehr im Netz, es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner der Mühe unterziehen würde, diese wieder einzustellen. Sein Verhalten zeigt, dass er sich trotz der wechselseitigen Schreiben eines Besseren besonnen hat und die Nachricht in seinem Archiv nicht mehr vorhält. Bei dieser Betrachtung ist es für die Kammer nicht mehr nachvollziehbar, warum ein Eilinteresse bestehen sollte, das den Antragstellern eine Vorzugsbehandlung vor den anderen 'normalen' Eingängen, also Hauptsacheklagen sichern könnte.

Am 16. Juli 2005 haben wir an dieser Stelle über die BGH-Entscheidung „Lila-Postkarte” berichtet: „Rainer Maria Milka” als Autor der Weisheit: „Über allen Wipfeln ist Ruh, irgendwo blökt eine Kuh, Muh!”
Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun auf Basis dieses BGH-Urteils Az.: I ZR 159/02 zweimal geurteilt:
-- Einmal mit demselben Anwendungsergebnis wie der BGH zur Lila-Postkarte: Kein Rechtsverstoß, weil der Verkehr die Darstellung (AOL) als humorvoll-ironisch erkennt, und das Kennzeichen kreativ sowie nicht verunglimpfend oder sonst herabsetzend verwendet wird. Az. des OLG Hamburg: 5 W 1/06.
-- Das andere Mal hat das OLG Hamburg die vom BGH entwickelten Grundsätze dahin angewandt, dass eine Marke (Trabant) rechtswidrig verwendet worden ist. In diesem Falle Trabant nahm das OLG Hamburg an:
„Die Antragsgegnerin macht sich mit der angegriffenen Gestaltung jedenfalls die Unterscheidungskraft dieser Marke im Sinne einer Aufmerksamkeitsausbeutung zunutze, ohne dass hinreichend erkennbar wird, dass es sich nur um eine humorvolle Anspielung im Zusammenhang mit dem Abitursjahrgang 2003 handeln soll.” Az.: 5 W 2/06.

Der (insofern maßgebliche) vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, seine Rechtsprechung zu ändern. Bislang wurde die Gleichstellungsabrede dahin ausgelegt, dass sie gegenstandslos wird, wenn der Arbeitgeber nicht mehr tarifgebunden ist; denn in diesem Falle - so bislang das BAG - entfällt der Sinn und Zweck, die nicht tarifgebundenen Mitarbeiter den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichzustellen.
Künftig will der Senat vorformulierte Standardverträge insoweit wörtlich anwenden; und zwar schon für die ab 1. Januar 2002 abgeschossenen Arbeitsverträge. Der Mitarbeiter nimmt dann insbesondere an künftigen Tariferhöhungen teil. Der Arbeitgeber ist bei dieser neuen Auslegung folglich ewig dynamisch gebunden. Er kann nur - mit allen Erschwernissen - änderungskündigen.
Das BAG betont jedoch, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer durchaus im Sinne der bisherigen Auslegung einigen können. Nur, so das BAG, muss die Regelung wörtlich klar formuliert werden. Eine klare Formulierung wäre beispielsweise: „Tarifliche Änderungen gelten ab dem Zeitpunkt nicht für das Vertragsverhältnis, zu dem der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband austritt und nicht mehr tarifgebunden ist.
Hier können Sie die Ankündigung des BAG im Urteil Az.: 4 AZR 536/04 nachlesen.

Fronleichnam wird In Bayern und Baden-Württemberg ebenso wie in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland sowie teilweise in Sachsen und Thüringen gesetzlich gefeiert.
Auszug aus dem „Ökumenischen Heiligenlexikon” zum „Hochfest des Leibes und Blutes Christi”:
„Wichtig wurde das Fest und die Prozession erst nach dem Konzil von Trient als eine antiprotestantische Demonstration der katholischen Auffassung, dass allein die römisch- katholische Kirche die Verfügung über die Eucharistie habe.”
Bauernregel: „Wieviel Tage vor Fronleichnam Regen, soviel Tage hinterher.”

So betitelt die neue Ausgabe - 25/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Ein „Magazin” hatte sich die Druck- und Herstellungskosten von denen finanzieren lassen, über die informiert wurde. Zunächst hatte das Magazin auf die „Kooperation” klein gedruckt im Impressum und nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unten auf jeder Seite mit dem Vermerk: „Sonderveröffentlichung” hingewiesen. Das Landgericht München I verurteilte in seinem Urteil Az.: 1 HK 0 2531/05 auf Unterlassung. Die Begründung - Hervorhebung von uns:
„Wie vielfach bei Zeitschriften üblich, hat die Beklagte in der Fußzeile neben der Seitenzahl nochmals ihren Zeitschriftentitel aufgeführt. Wenn sich dahinter - durch einen Schrägstrich verbunden - der Begriff 'Sonderveröffentlichung befindet, wird er von den Verkehrskreisen so verstanden, dass es sich bei der ganzen betreffenden Zeitschriftenausgabe um eine 'Sonderveröffentlichung ' handelt - ... - und der Begriff bekommt einen völlig anderen Sinn, als wenn er der einzelnen redaktionellen Werbung zugeordnet wird, wo er ein Synonym von 'Anzeige' darstellen kann.”
Das Gericht unterscheidet somit, ohne sich abschließend festzulegen:
1. Bezieht sich der Hinweis „Sonderveröffentlichung” gezielt auf den einzelnen Beitrag, dann kann die Publikation rechtmäßig sein.
2. Bezieht sich der Hinweis dagegen generell auf die Zeitschriftenausgabe, dann handelt es sich auf jeden Fall um getarnte Werbung, die nach § 4 Nr. 3 UWG rechtswidrig ist.

Vor allem nach Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts München muss angenommen werden:
Die Leserinnen und Leser erkennen weit eher den Hinweis „Anzeige” als Juristen vermuten. Gröning hat in WRP 1993, 685 ff. bereits über entsprechende Erfahrungen des Kammergerichts auf der Grundlage einer repräsentativen Umfrage berichtet. Besonders aufschlussreich ist das in AfP 1997, 930 f. mit einer Anmerkung veröffentlichte Urteil des OLG München Az.: 29 U 5606/96 zu einer redaktionell aufgemachten Anzeige.
Diese Erkenntnisse wurden zudem zu einer Zeit gewonnen, als noch nicht das europäische Verbraucherleitbild eingeführt worden ist. Dieses Verbraucherleitbild will bekanntlich im Vergleich zum früheren Leitbild von einem aufmerksameren, verständigeren und besser informierten Durchschnittsverbraucher ausgehen. Gegen dieses Leitbild lässt sich zwar viel einwenden. Aber jedenfalls darf heute nicht weniger als früher den Leserinnen und Lesern zugestanden werden, dass sie den Hinweis „Anzeige” doch recht schnell erkennen und beachten.
Ein neues Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az.: 40 0 16/06, zu einer redaktionell aufbereiteten Werbeanzeige entspricht nicht den Berliner und Münchener Gerichtserkenntnissen aus repräsentativen Umfragen. Es hat mit - so der soziologische Fachausdruck - „Alltagstheorien” unterstellt, die Leserinnen und Leser würden „auch nicht gezielt nach einer entsprechenden Kennzeichnug suchen”.
Ob das LG Stuttgart nun falsch entschieden hat oder nicht, ließe sich definitiv nur mit einer repräsentativen Umfrage feststellen. Einzelheiten zur gesamten Problematik, auch zum Verzicht auf Umfragen, können Sie in der Urteilsanmerkung AfP 1997, 931 ff. nachlesen.

Helmut Markwort in seinem morgen erscheinenden Tagebuch:
„Mein Staugefährte Harald Schmidt und ich notieren Minister und Trainer, Vorstandsvorsitzende und Schauspieler, Renate Künast im Taxi, Promis, die lieber aussteigen als im Stau stecken, den Unternehmer, der es mit einem Vicky-Leandros-Kuss auf die erste Seite von 'Bild' gebracht hat, und neben ihm im Jeep seinen grimmigen Geschäftsrivalen. Alle zusammen könnten Hunderte von Talk-Shows füllen, aber an diesem Abend - bestrahlt vom Hoch 'Ulrich' - sind sie mit Randrollen und Seitenplätzen zufrieden und vereinen sich entschlossen mit den anderen 60000 zum 'Einigkeit und Recht und Freiheit'-Chor. Sie genießen den Sturm und Drang von Schweinsteiger & Co., springen zur La-Ola-Welle auf und lassen sich durch Gegentore genauso wenig die Feierlaune vermiesen wie die Fans, die nach dem Spiel in den Straßen von Schwabing unentwegt das neue Lied anstimmen: 'Ohne Abwehr fahrn wir nach Berlin!' nach der Melodie von 'Einer geht noch'. Die Stimmung ist bestens. Die Klinsmänner können sich noch steigern.”
Klinsmann würde sagen, vgl. nachfolgend: „Alles proaktiv”.

Das Landgericht Osnabrück beurteilte dieses Anlock-Angebot als irreführend im Sinne des auch für den Internethandel geltenden eye-catcher mit bekannter Marke als Vorspann bei einer Internet-Versteigerung. Das Kammergericht ordnete dieses Anlocken in seinem Urteil Az.: 5 W 32/05 rechtsdogmatisch bei der rechtswidrigen vergleichenden Werbung ein.