Das Landgericht Osnabrück beurteilte dieses Anlock-Angebot als irreführend im Sinne des auch für den Internethandel geltenden eye-catcher mit bekannter Marke als Vorspann bei einer Internet-Versteigerung. Das Kammergericht ordnete dieses Anlocken in seinem Urteil Az.: 5 W 32/05 rechtsdogmatisch bei der rechtswidrigen vergleichenden Werbung ein.