Das LG München I hat in einer Medienrechts-Streitigkeit eine Grenze für die Vorzugsbehandlung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gezogen. Wer sich in diese Entscheidung vertieft, wird in ihr, meinen wir, einen interessanten Grundsatzcharakter entdecken. Der (noch nicht rechtskräftige) Beschluss des Landgerichts München I, Az.: 28 0 9821/06, spricht für sich:
„Der Kammer ist geläufig, dass in Wettbewerbs- und Pressesachen sehr schnell von einer solchen [Dringlichkeit] ausgegangen wird. Dennoch ist sie der Meinung, dass der vorliegende Fall die Annahme einer Dringlichkeit nicht rechtfertigen kann. Die inkriminierte Mitteilung steht nicht mehr im Netz, es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner der Mühe unterziehen würde, diese wieder einzustellen. Sein Verhalten zeigt, dass er sich trotz der wechselseitigen Schreiben eines Besseren besonnen hat und die Nachricht in seinem Archiv nicht mehr vorhält. Bei dieser Betrachtung ist es für die Kammer nicht mehr nachvollziehbar, warum ein Eilinteresse bestehen sollte, das den Antragstellern eine Vorzugsbehandlung vor den anderen 'normalen' Eingängen, also Hauptsacheklagen sichern könnte.