Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

„Praktisch sind unsere Chancen besser als theoretisch.”
Richard Golz

„Wenn wir alle Spiele gewinnen, können wir Weltmeister werden.”
Horst Hrubesch

Gestritten wurde um die Rückzahlung von Kosten einer Weiterbildung. Die Klägerin hatte sich nur auf eine Anspruchsalternative gestützt. Das LAG hat dann eine zweite in die Verhandlung einbezogen. Die Klägerin gab daraufhin durch ihre Prozessvertreterin eine ihr ungünstige Erklärung ab. Das LAG wies daraufhin die Klage in Bezug auf beide Alternativen ab.
Dagegen urteilte das Bundesarbeitsgericht in einer seit vergangener Woche vorliegenden Entscheidung, Az.: 9 AZN 892/05:
Eine solche Verfahrensweise verstößt gegen den Grundsatz des 'fairen Verfahrens'... Wenn dennoch das Landesarbeitsgericht eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz anregen und zulassen wollte, hätte es der Klägerin in Anwendung des in § 139 Abs. 5 ZPO enthaltenen Rechtsgedankens die beantragte Frist zum substantiierten neuen Tatsachenvortrag für die Klageerweiterung einräumen müssen.
Somit: Dieser § 139 Abs. 5 ZPO mit seinem Grundgedanken zum rechtlichen Gehör kann immer wieder helfen.

In und nach Kündigungsschutzprozessen kommt es immer wieder vor, dass der Arbeitnehmer nachträglich für ein abgelaufenes Kalenderjahr Urlaubsansprüche geltend macht. So klagt beim Arbeitsgericht München gegenwärtig ein Arbeitnehmer, ihm den Urlaub abzugelten. Gekündigt wurde ihm zum 30. 6. 2004.
Gegen solche Überraschungen hilft die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nämlich:
Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaubsanspruch erst geltend machen. Sonst gerät der Arbeitgeber nicht in Verzug, § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB. Mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt der Urlaubsanspruch, § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG. Diese Bestimmung gilt auch für den Urlaubsanspruch, der den Mindestanspruch übersteigt.
Der Arbeitnehmer kann nicht erfolgreich einwenden, er habe doch eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Eine solche Klage beinhaltet nicht incidenter, dass der Arbeitnehmer Urlaub beansprucht.
Az.: 9 AZR 580/00.

„Was macht ein Fußballfan, nachdem die deutsche Nationalmannschaft das Endspiel der Fußball-Weltmeisterschaft gewonnen hat? - Er schaltet seine Playstation ab und geht ins Bett.”
Quelle: die neue Ausgabe der Glücks Revue, 23/06.

Das LG Berlin hatte den Fall zu beurteilen, dass in einem redaktionellen Text auf eine Seite mit einem bezahlten, nicht-redaktionellen Text verlinkt wurde. Das LG Berlin geht in seinem Urteil davon aus, dass der Nutzer erwarten darf, von einem redaktionellen Text wiederum zu einem redaktionellen zu gelangen. Deshalb verlangt das Gericht:
Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer irgendwie erkennbar wird, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Fehlt es daran, liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor.
Das Urteil erläutert auch noch unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Trennungsgrundsatz:
Der Verbraucher misst Informationen eines am Wettbewerb selbst nicht unmittelbar beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung bei als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst.
Wer im Internet gegen den Trennungsgrundsatz verstößt, verletzt §§ 3, 4 Nr. 3 UWG und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 TDG und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Dieses Urteil mit dem Az.: 16 0 132/05 wurde bereits soeben in der Fachzeitschrift ZUM-RD veröffentlicht.

Der Bundesgerichtshof hat trotz einer für die Mobilfunkgegner relativ günstigen Sachverhalts-Konstellation erneut in einem Fall einen Unterlassungsanspruch verneint.
Ein Vermieter hatte einem Mobilfunkbetreiber gestattet, im Speicher und auf dem Dach des Hauses eine Mobilfunksendeanlage einzurichten und zu betreiben. Ein Mieter klagte gegen den Vermieter und berief sich darauf, dass er schwer krank ist (Herzschrittmacher, bettlägerig). Der schwer kranke Mieter bewohnte unglücklicherweise die Dachwohnung.
Vor dem Amtsgericht Freiburg obsiegte der Mieter, das Landgericht Freiburg und nun der BGH urteilten gegen ihn. Die Begründung:
„Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Mangel der Mietwohnung auch nicht darin begründet, dass die Kläger dem 'Restrisiko' einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt seien. Zwar kann nach der Verkehrsanschauung gegebenenfalls bereits dir begründete Besorgnis einer Gesundheitsgefahr die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume zu Wohnzwecken beeinträchtigen. Dass die Gesundheit der Kläger durch den Betrieb der Mobilfunksendeanlage (konkret) gefährdet wird, hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei verneint; auch die Revision zeigt eine solche auf wissenschaftlichen Erkenntnissen gründende Gefahr nicht auf.
Das Aktenzeichen dieses Bundesgerichtshof-Urteils: Az.: VIII ZR 74/05. Dieses Urteil bietet in seinem ersten Urteil auch eine allgemeine Übersichtst über die Rechtslage zu Mobilfunkseneanlagen. Wir werden dieses Urteil gleich nach Pfingsten hier auf unserer Homepage ins Netz stellen.

Das außergewöhnlich umfangreiche Urteil des Landgerichts München I, Az.: 33 0 247881/04, bietet einen Hinweis nach dem anderen zur Rechtmäßigkeit von Koppelungsangeboten selbst marktmächtiger Unternehmen. Wenn Sie klicken, finden Sie - dem Urteil vorangestellt - unsere Zusammenfassung des Urteils in Leitsätzen.

So betitelt die neue Ausgabe - 23/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Beschluss Az.: I ZB 33/04 eine ablehnende Entscheidung des Bundespatentgerichts zu einem Markenschutz für Kraftfahrzeuge aufgehoben und markenrechtliche Möglichkeiten aufgezeigt, die auch für Verlagsprodukte in Betracht kommen.
Grundgedanken sind:
-- Die abstrakte Markenfähigkeit eines Produkts kann aus der Vielzahl besonderer Gestaltungselemente folgen.
-- Zum Markenschutz ist im Einzelfall unter Umständen von Bedeutung, dass der Verkehr bei bestimmten Warenarten daran gewöhnt sein kann, in der äußeren Form des Produkts auch einen Herkunftshinweis zu sehen.
-- So zum Beispiel durch gleich bleibende herstellertypische Gestaltungsmerkmale.
-- Die äußere Form einer Ware kann sich schnell im Verkehr als Herkunftshinweis durchsetzen.
-- So wenn ein Produkt allein nach seinem Äußeren spontan und ohne weitere Überlegung einem bestimmten Hersteller zugeordnet wird.
-- Für den Porsche Boxster nimmt der BGH-Beschluss an, dass es „mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist, wenn das Bundespatentgericht annimmt, die Form des neuen Modells habe sich auch ein knappes Jahr nach seiner Markteinführung im Verkehr noch nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt”.