Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Beschluss Az.: I ZB 33/04 eine ablehnende Entscheidung des Bundespatentgerichts zu einem Markenschutz für Kraftfahrzeuge aufgehoben und markenrechtliche Möglichkeiten aufgezeigt, die auch für Verlagsprodukte in Betracht kommen.
Grundgedanken sind:
-- Die abstrakte Markenfähigkeit eines Produkts kann aus der Vielzahl besonderer Gestaltungselemente folgen.
-- Zum Markenschutz ist im Einzelfall unter Umständen von Bedeutung, dass der Verkehr bei bestimmten Warenarten daran gewöhnt sein kann, in der äußeren Form des Produkts auch einen Herkunftshinweis zu sehen.
-- So zum Beispiel durch gleich bleibende herstellertypische Gestaltungsmerkmale.
-- Die äußere Form einer Ware kann sich schnell im Verkehr als Herkunftshinweis durchsetzen.
-- So wenn ein Produkt allein nach seinem Äußeren spontan und ohne weitere Überlegung einem bestimmten Hersteller zugeordnet wird.
-- Für den Porsche Boxster nimmt der BGH-Beschluss an, dass es „mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist, wenn das Bundespatentgericht annimmt, die Form des neuen Modells habe sich auch ein knappes Jahr nach seiner Markteinführung im Verkehr noch nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt”.