Das LG Berlin hatte den Fall zu beurteilen, dass in einem redaktionellen Text auf eine Seite mit einem bezahlten, nicht-redaktionellen Text verlinkt wurde. Das LG Berlin geht in seinem Urteil davon aus, dass der Nutzer erwarten darf, von einem redaktionellen Text wiederum zu einem redaktionellen zu gelangen. Deshalb verlangt das Gericht:
Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer irgendwie erkennbar wird, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird. Fehlt es daran, liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor.
Das Urteil erläutert auch noch unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Trennungsgrundsatz:
Der Verbraucher misst Informationen eines am Wettbewerb selbst nicht unmittelbar beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung bei als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst.
Wer im Internet gegen den Trennungsgrundsatz verstößt, verletzt §§ 3, 4 Nr. 3 UWG und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 TDG und kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Dieses Urteil mit dem Az.: 16 0 132/05 wurde bereits soeben in der Fachzeitschrift ZUM-RD veröffentlicht.