Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Das Bundespatentgericht hat in einer gegen die „freundin” gerichteten Klage auf Löschung der Wortmarke „FREUNDIN” eine Reihe von Grundsätzen herausgearbeitet, die auch für andere Verfahren interessieren werden. Sie betreffen insbesondere die Unterscheidungskraft.
Wir haben die Ausführungen des Bundespatentgerichts in Leitsätzen zusammengefasst und dem Beschluss, Az.: 27 W (pat) 224/04, vorangestellt.

Das Harmonisierungsamt hat in seiner Decision No. B 538 951 neben anderen Themen Fragen zur Nichtbenutzung einer Marke beantwortet. Wir haben der Entscheidung zusammenfassende Leitsätze vorangestellt.

Die gestern erschienene Tagespresse hat den Beschluss des BAG vom 18. Juli 2006 offenbar erklärungsbedürftig wiedergegeben. Die Schwierigkeiten sind schon deshalb verständlich, weil recht ungewohnt unterschieden werden muss und zudem erst eine Pressemitteilung des BAG vorliegt, noch nicht dagegen die Begründung im Volltext. Das Aktenzeichen des Beschlusses:1 ABR 36/05.
Um diese Pressemitteilung gut zu verstehen, empfiehlt es sich, das nun vom BAG aufgehobene vorinstanzliche Urteil LAG München Az.: 11 TaBV 33/04 zu studieren.
Der BAG-Beschluss besagt nach der Pressemitteilung:
Es muss unterschieden werden zwischen Tarifzuständigkeit und Tarifbindung. Die Tarifzuständigkeit kann - so das BAG - durch Erklärungen zur OT-Mitgliedschaft nicht eingeschränkt werden.
Nur über die Tarifzuständigkeit hat der Beschluss (in einem Verfahren zur Tarifzuständigkeit nach § 97 Abs. 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes) entschieden.
Das BAG hatte dagegen nicht die Frage zu beantworten, ob ein Verband die Tarifbindung für Mitglieder satzungsgemäß beschränken darf. Nach unserer Ansicht spricht die Pressemitteilung jedoch schon recht klar aus, dass das BAG diese Frage bejahen will. Die Pressemitteilung äußert nämlich wörtlich:
Dagegen ist es einem Arbeitgeberverband grundsätzlich nicht verwehrt, eine Form der Mitgliedschaft vorzusehen, die nicht zur Tarifbindung führt.

So betitelt die neue Ausgabe - 30/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Am 21. Juli 2005 und am 18. November 2005 haben wir über die Urteile berichtet, welche das Landgericht Freiburg und das Oberlandesgericht Karlsruhe/14. Zivilsenat Freiburg gegen Fürst Albert II erlassen haben. Angegriffen hatte der Fürst mit zunächst 47 Anträgen BUNTE-Berichte. In Frankreich hatte gleichzeitig mit BUNTE Paris Match ebenfalls berichtet. Nachdem diese Berichte erschienen waren, anerkannte der Fürst öffentlich Alexandre als (unehelichen) Sohn.
Diese Urteile zugunsten der Wort- und Bildberichterstattung der BUNTE hat der Fürst mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen.
Erfolglos; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Entschieden hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts.
Nach dem Beschluss der 1. Kammer war die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil von Prinz Albert II „der Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht beachtet worden ist”. Die vom Fürsten angegriffenen Urteile waren in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangen. Der Fürst hätte erst noch das Hauptsacheverfahren durchführen müssen.
Alle Einzelheiten können Sie hier im Beschluss Az. 1 BvR 2622/05 nachlesen.
Für manchen am Rande doch recht interessant: Das Bundesverfassungsgericht benachrichtigt die Parteien nicht, dass die zu ihren Gunsten erlassenen Urteile mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen worden sind. Sie haben keine Gelegenheit, sich - ehe dann das BVerfG beschliesst - dazu zu äußern, ob die Verfassungsbeschwerde nach dem Gesetz zur Entscheidung angenommen werden darf. Nicht einmal der Nichtannahme-Beschluss wird den Parteien zugestellt.

Dass einige Angehörige des Fürstenhauses Monaco mit Vorliebe klagen, hat den Medien nun auch noch die Hilfe des Bundesverfassungsgerichts beschert.
Zuletzt haben wir am 16. November 2005 an dieser Stelle über die Versuche des Prinzen berichtet, Artikel über einen Verkehrsverstoß (211 km/h statt der in Frankreich erlaubten 130) zu unterbinden. Das Landgericht Berlin hatte sogar Prinz Ernst August Recht gegeben. Das Kammergericht hat dann in zweiter Instanz die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Prinz Ernst August legte Revision zum Bundesgerichtshof ein. Erfolglos; Urteil vom 15. November 2005, Az.: VI ZR 286/04. Der Bundesgerichtshof wörtlich:
Der Kläger ist aufgrund dieser Umstände eine in der Öffentlichkeit bekannte Person, über deren Verhalten jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen berichtet werden durfte.

Gegen diese Entscheidung hat der Prinz auch noch das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat so jetzt - in Form der Nichtannahme zur Entscheidung - eine gute Gelegenheit gefunden, zum Straßburger "Caroline"-Urteils vom 24. Juni 2004 Stellung zu nehmen. Positiv für die Medien; nämlich:
Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darf - wie ihn das BVerfG interpretiert - über solche Vorgänge wie den krassen Verkehrsverstoß mit Namensnennung und kontextneutraler Portraitaufnahme berichtet werden. Zu solchen Vorgängen greift die „watchdog”-Funktion der Medien. Nicht erforderlich ist, dass der Prominente „in Funktion” gehandelt hat.
Az.: 1 BvR 565/06.
Der EGMR in Straßburg hat zwar die Hoheit, seine Entscheidungen selbst zu interpretieren. Aber das Bundesverfassungsgericht kann darlegen, wie das BVerfG eine Entscheidung des Straßburger Gerichts interpretiert. Das BVerfG darf sogar erklären, dass es einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht folgt. Der Grund: Die Europäische Menschenrechtskonvention, nach welcher das Straßburger Gericht entscheidet, hat in Deutschland nur den Rang einfachen Rechts.
Das BVerfG hat in dem nun beurteilten Fall nicht erklärt, es folge dem Straßburger Urteil vom 24. Juni 2004 nicht. Es hat vielmehr dargelegt, es fasse das Straßburger Urteil dahin auf, dass nach ihm solche Berichterstattungen - wie zum Verkehrsverstoß - rechtmäßig sind.
Wir werden weiter berichten.

Verlage werben für die Kommentare auch damit, dass die Fußballvereine erst noch begründen müssen, wie sie Ihre Mannschaftsaufstellungen mit dem neuen Gesetz in Einklang bringen:
-- keine Frau
-- kein Mann über 40
-- keiner aus einer ethischen Minderheit
-- kein Proporz unter den Alkoholikern
-- kein Behinderter.

Am 19. Juni haben wir folgenden Fall geschildert:
Eine Kanzlei berichtete auf ihrer Homepage - noch weit stärker anonymisiert als üblich - über das Schreiben eines Gerichts an eine andere Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte dieser anderen Kanzlei verlangten vom Betreiber der Homepage (also der berichtenden Kanzlei) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Betreiber verweigerte die geforderte Erklärung, nahm jedoch den Bericht aus dem Netz. Die Anwälte der anderen Kanzlei beantragten daraufhin beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber der Homepage.
Das LG München I verwarf den Antrag wegen fehlender Dringlichkeit mit einer bemerkenswerten Begründung; wie: keine zeitliche Bevorzugung gegenüber anderen Rechtsuchenden.
Aus dem Kollegenkreis wissen wir, dass dieser Beschluss des LG München I Aufsehen erregt hat.
Die unterlegenen Anwälte beschwerten sich sofort. Das Landgericht München I hat nun jedoch dieser sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Hier Kernsätze des verwerfenden Beschlusses (die auch die besonderen Umstände des Einzelfalls dokumentieren):
Insofern spricht schon das eigene Verhalten der Antragsteller dagegen, dass sie ein 'höchstes Interesse' am Erlass der einstweiligen Verfügung hätten. ... Im vorliegenden Fall haben die Antragsgegner den inkriminierten Text aus dem Netz genommen, diese Feststellung gilt auch für den heutigen Tag. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die konkrete Gefahr bestünde, dass der Text wieder in das Netz gestellt würde. ... Im Übrigen besteht kein Verfügungsanspruch.”
Hier können Sie den gesamten Beschluss des Landgerichts München I, Az.: 28 0 9821/06 nachlesen. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Nirgendwo ist logisches und sorgfältiges Denken mehr gefragt als im Gegendarstellungsrecht. Kein Problem für Juristen? Ein Test:
Die Klägerin und ihr Anwalt forderten die Gegendarstellung: „Zu keinem Zeitpunkt habe ich einen derartigen Vorwurf gegenüber meiner Mutter erhoben.” Das Landgericht Offenburg legt in einem Urteil dar, wie die Klägerin richtig hätte formulieren müssen; nämlich:
Zu keinem Zeitpunkt habe ich das in dem Artikel geschilderte Verhalten meiner Mutter nachgetragen bzw. als vorwerfbar angesehen”.
Die Zeitschrift hatte nur zitiert: „Mama hat meine erste Liebe zerstört”.
Alle Einzeheiten können Sie hier im Urteil des Landgerichts Offenburg, Az.: 3 0 225/06, nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 29/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.