Die gestern erschienene Tagespresse hat den Beschluss des BAG vom 18. Juli 2006 offenbar erklärungsbedürftig wiedergegeben. Die Schwierigkeiten sind schon deshalb verständlich, weil recht ungewohnt unterschieden werden muss und zudem erst eine Pressemitteilung des BAG vorliegt, noch nicht dagegen die Begründung im Volltext. Das Aktenzeichen des Beschlusses:1 ABR 36/05.
Um diese Pressemitteilung gut zu verstehen, empfiehlt es sich, das nun vom BAG aufgehobene vorinstanzliche Urteil LAG München Az.: 11 TaBV 33/04 zu studieren.
Der BAG-Beschluss besagt nach der Pressemitteilung:
Es muss unterschieden werden zwischen Tarifzuständigkeit und Tarifbindung. Die Tarifzuständigkeit kann - so das BAG - durch Erklärungen zur OT-Mitgliedschaft nicht eingeschränkt werden.
Nur über die Tarifzuständigkeit hat der Beschluss (in einem Verfahren zur Tarifzuständigkeit nach § 97 Abs. 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes) entschieden.
Das BAG hatte dagegen nicht die Frage zu beantworten, ob ein Verband die Tarifbindung für Mitglieder satzungsgemäß beschränken darf. Nach unserer Ansicht spricht die Pressemitteilung jedoch schon recht klar aus, dass das BAG diese Frage bejahen will. Die Pressemitteilung äußert nämlich wörtlich:
Dagegen ist es einem Arbeitgeberverband grundsätzlich nicht verwehrt, eine Form der Mitgliedschaft vorzusehen, die nicht zur Tarifbindung führt.