Dass einige Angehörige des Fürstenhauses Monaco mit Vorliebe klagen, hat den Medien nun auch noch die Hilfe des Bundesverfassungsgerichts beschert.
Zuletzt haben wir am 16. November 2005 an dieser Stelle über die Versuche des Prinzen berichtet, Artikel über einen Verkehrsverstoß (211 km/h statt der in Frankreich erlaubten 130) zu unterbinden. Das Landgericht Berlin hatte sogar Prinz Ernst August Recht gegeben. Das Kammergericht hat dann in zweiter Instanz die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Prinz Ernst August legte Revision zum Bundesgerichtshof ein. Erfolglos; Urteil vom 15. November 2005, Az.: VI ZR 286/04. Der Bundesgerichtshof wörtlich:
Der Kläger ist aufgrund dieser Umstände eine in der Öffentlichkeit bekannte Person, über deren Verhalten jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen berichtet werden durfte.

Gegen diese Entscheidung hat der Prinz auch noch das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat so jetzt - in Form der Nichtannahme zur Entscheidung - eine gute Gelegenheit gefunden, zum Straßburger "Caroline"-Urteils vom 24. Juni 2004 Stellung zu nehmen. Positiv für die Medien; nämlich:
Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darf - wie ihn das BVerfG interpretiert - über solche Vorgänge wie den krassen Verkehrsverstoß mit Namensnennung und kontextneutraler Portraitaufnahme berichtet werden. Zu solchen Vorgängen greift die „watchdog”-Funktion der Medien. Nicht erforderlich ist, dass der Prominente „in Funktion” gehandelt hat.
Az.: 1 BvR 565/06.
Der EGMR in Straßburg hat zwar die Hoheit, seine Entscheidungen selbst zu interpretieren. Aber das Bundesverfassungsgericht kann darlegen, wie das BVerfG eine Entscheidung des Straßburger Gerichts interpretiert. Das BVerfG darf sogar erklären, dass es einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht folgt. Der Grund: Die Europäische Menschenrechtskonvention, nach welcher das Straßburger Gericht entscheidet, hat in Deutschland nur den Rang einfachen Rechts.
Das BVerfG hat in dem nun beurteilten Fall nicht erklärt, es folge dem Straßburger Urteil vom 24. Juni 2004 nicht. Es hat vielmehr dargelegt, es fasse das Straßburger Urteil dahin auf, dass nach ihm solche Berichterstattungen - wie zum Verkehrsverstoß - rechtmäßig sind.
Wir werden weiter berichten.