Am 19. Juni haben wir folgenden Fall geschildert:
Eine Kanzlei berichtete auf ihrer Homepage - noch weit stärker anonymisiert als üblich - über das Schreiben eines Gerichts an eine andere Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte dieser anderen Kanzlei verlangten vom Betreiber der Homepage (also der berichtenden Kanzlei) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Betreiber verweigerte die geforderte Erklärung, nahm jedoch den Bericht aus dem Netz. Die Anwälte der anderen Kanzlei beantragten daraufhin beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber der Homepage.
Das LG München I verwarf den Antrag wegen fehlender Dringlichkeit mit einer bemerkenswerten Begründung; wie: keine zeitliche Bevorzugung gegenüber anderen Rechtsuchenden.
Aus dem Kollegenkreis wissen wir, dass dieser Beschluss des LG München I Aufsehen erregt hat.
Die unterlegenen Anwälte beschwerten sich sofort. Das Landgericht München I hat nun jedoch dieser sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Hier Kernsätze des verwerfenden Beschlusses (die auch die besonderen Umstände des Einzelfalls dokumentieren):
Insofern spricht schon das eigene Verhalten der Antragsteller dagegen, dass sie ein 'höchstes Interesse' am Erlass der einstweiligen Verfügung hätten. ... Im vorliegenden Fall haben die Antragsgegner den inkriminierten Text aus dem Netz genommen, diese Feststellung gilt auch für den heutigen Tag. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass die konkrete Gefahr bestünde, dass der Text wieder in das Netz gestellt würde. ... Im Übrigen besteht kein Verfügungsanspruch.”
Hier können Sie den gesamten Beschluss des Landgerichts München I, Az.: 28 0 9821/06 nachlesen. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.