Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Hier können Sie die uns nun zugestellte Einstellungsverfügung nachlesen. Geprüft wurde, ob die deutschen Veröffentlichungen gegen § 166 Strafgesetzbuch verstoßen haben.
Die Einstellungsverfügung wörtlich:
„Der Artikel setzt sich mit den massiven Folgen und Reaktionen in Europa und den arabischen Staaten auf das Erscheinen der Muhammed-Karikaturen in mehreren europäischen Zeitungen auseinander. Zur Illustration sind einige der Karikaturen abgedruckt. In der Berichterstattung wird der muslimische Glaube in keiner Weise beschimpft. Ein Angriff auf das muslimische Bekenntnis ist hierin nicht zu sehen.”
Eingestellt wurde nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung; wegen erwiesener Unschuld.
Wir haben stärker anonymisiert als sonst.

Die Gerichte setzen ihre großzügige Werbe-Rechtsprechung zugunsten der Berufsfreiheit in Fällen ohne konkurrierende Persönlichkeitsrechte fort. Am 17. November 2004 haben wir an dieser Stelle über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Az. 1 BVR 981/00 berichtet. Nach ihr ist nicht unlauter, wenn eine Steuerberatungsgesellschaft auf einem Straßenbahnwagen über dessen gesamte Länge mit Logo, Anschrift, Telefon- und Fax-Nr. sowie einem Werbeslogan wirbt.
Nun hat der Bundesgerichtshof Werbeschilder auf abgestellten Kfz-Anhängern wettbewerbsrechtlich auch für den Fall akzeptiert, dass eine vorgeschriebene Erlaubnis für eine Sondernutzung fehlt. Die Begründung:
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei nicht verletzt. Die Bestimmungen der Landesstraßengesetze zur Sondernutzung hätten nicht zum Ziel, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Es fehle somit der für die Anwendbarkeit des UWG erforderliche Marktbezug.
Dieses Urteil - Az.: I ZR 250/03 - wurde vom BGH noch nicht in vollständiger Fassung bekanntgegeben.

Die Medien können ein Lied davon singen, wie angestrengt Prominente mit ihren Anwälten suchen, wie sie Gegendarstellungen fordern könnten. Die Gegendarstellungs-Forderungen können so skuril werden, dass sie sich nicht einmal bis zum Ende des Verfahrens durchhalten lassen.
So wollte ein Prominenter eine Darstellung gegen diese Äußerung einer Zeitschrift über ihn (Hervorhebung von uns):
PR-Berichte über eine CD oder Tournee-Termine wären willkommen, doch darüber hinaus möchte er selbst bestimmen, was in der Presse kommt.”
Die Gegendarstellung des Prominenten sollte in ihrem zweiten Teil lauten:
Ich habe auch seit dem genannten Urteil keine 'PR-Berichte über eine CD oder Tournee-Termine von ... [der Zeitschrift] erbeten."
Der Prominente konnte mit seinem Anwalt, wenn auch erst im zweiten Anlauf, tatsächlich zunächst eine Gegendarstellung per einstweiliger Verfügung erwirken. Es kam aber, wie es kommen musste: Der Musikverlag des Prominenten schickte der Zeitschrift, sogar noch vor der Widerspruchsverhandlung, einen werbenden PR-Bericht über eine neue CD eben dieses Prominenten. Trotzdem blieb der Prominente bei seiner Gegendarstellungsforderung. Dieses Mal nun wirklich erfolglos.
Hier die Einzeheiten in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 27 0 414/06.

Eine Projektleiterin klagte gegen eine Kündigung wegen Stellenabbaus. Sie erhob nahezu alle in solchen Fällen denkbaren Einwände. Sie bestritt, dass die Stellen gestrichen seien. Weiter wandte sie ein, sie könne in mehreren anderen Bereichen weiter beschäftigt werden. Die Sozialauswahl griff sie an. Schließlich bemängelte sie die Betriebsratsanhörung.
Der Betriebsrat hat der Kündigung nicht widersprochen.
Das Arbeitsgericht München - 23 Ca 21419/03 - bestätigte dem Verlag jedoch, dass der Verlag rechtswirksam gekündigt hat. Hier können Sie die Einzelheiten nachlesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde zwar am 6. April verkündet und am 9. Mai zugestellt.

So betitelt die neue Ausgabe - 20/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Wenn die Konzeption- und Organisation wesentlich geändert wird, geht der Betrieb nicht über.
Im entschiedenen Fall waren in einem Frauenhaus misshandelte Frauen und Kinder untergebracht worden. Ein neuer Betreiber verfolgt ein umfassendes Präventions- und Weiterbildungskonzept; die Mitarbeiter beraten auch präventiv in Beratungsstellen.
Das BAG schließt aus dieser Änderung, dass der Betrieb nicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird und deshalb der Betrieb nicht nach § 613 a BGB übergegangen ist.
Dieses Urteil wurde erst verkündet. Es liegt noch nicht vor. Az.: 8 AZR 299/05. Eine kurze Pressemitteilung (32/06) wurde heute veröffentlicht.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. 9. 1985, Az.: I ZR 86/83 (GRUR 1986, 248,251), dargelegt, dass ein Mitglied des Organs einer Gesellschaft passivlegitiert sein kann. Zu einer unaufgeforderten Telefaxwerbung stellte das OLG in seinem Urteil Az.: 10 U 41/05 fest:
„Spätestens ab Kenntnis vom wettbewerbswidrigen Verhalten und damit ab Zugang der Unterlassungsaufforderung lag eine willentliche Duldung dieses Verhaltens durch den Beklagten zu 2) [Geschäftsführer] vor. Er hat weder den Unterlassungsanspruch sofort anerkannt noch sich vom Verhalten der Beklagten zu 1) distanziert bzw. vorgetragen, diese von der weiteren Versendung solcher Schreiben in Zukunft abzuhalten. Der Beklagte zu 2) hat vielmehr das Verhalten inhaltlich verteidigt. Jedenfalls im Sinne einer Erstbegehungsgefahr liegen aufgrund dieser Umstände ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte vor, die eine weitere Verbreitung der Schreibenmit Duldung oder auf Veranlassung des Beklagten zu 2) besorgen lassen.

Der klassische Fall: Die Parteien korrespondieren. Der Gegner vertritt die Ansicht, die Rechtslage spreche für ihn. Der Berechtigte mahnt jedoch nicht ab, sondern geht sofort gerichtlich vor. Der Gegner erkennt sofort an und beantragt, im Hinblick auf § 93 ZPO dem Berechtigten die Kosten aufzuerlegen.
Mit Erfolg. Das OLG Hamburg - mit dem erstinstanzlichen Gericht übereinstimmend - wörtlich:
„Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine vorherige Abmahnung vorliegend nicht wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit entbehrlich war. Selbst wenn die Beklagte in dem Antwortschreiben auf die Berechtigungsanfrage der Klägerin die Rechtsauffassung vertrat, dass sie Markenrechte der Klägerin nicht verletzt habe, ergibt sich aus dieser 'Berühmung' noch nicht, dass eine förmliche Abmahnung von vornherein nutzlos gewesen wäre. Denn die Entscheidung, ob sich ein Schuldner nach einer Abmahnung doch noch unterwirft, ist eine Frage, die von vielen Faktoren abhängt; häufig spricht die kaufmännische Vernunft für die Unterwerfung, auch wenn man die Rechtsansicht des Abmahnenden nicht teilt und das eigene Verhalten für rechtmäßig hält.
Az. des Beschlusses: 5 W 12/06.

Das Kammergericht (Berlin) hat dargelegt:
„Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin beanstandete Markennennung nicht etwa im Rahmen eines Aufklärungsvergleichs in der Weise vorgenommen, dass er sich mit den unterschiedlichen technischen Merkmalen bzw. Wirkungsweisen der beiderseitigen Produkte auseinandergesetzt hätte, sondern er hat die Marke der Antragstellerin ausschließlich als Vorspann für die eigene Produktwerbung eingesetzt. Das geschah dadurch, dass er die - durch Werbung bekannt gemachte - Marke ausschließlich in der für die Suchfunktion der Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung eingesetzt hat und damit in einer Weise, die nach Lage der Dinge nicht auf Information des Interessenten, sondern ausschließlich auf das Anlocken von Interessenten ausgerichtet war. Die Gestaltung der Artikelbezeichnung hat ersichtlich den Zweck, Kunden, die sich für das Produkt der Antragstellerin interessieren, auch mit dem des Antragsgegners zu konfrontieren.”
Aufgrund dieser Überlegungen hat das KG den eye-catcher nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb wegen unzulässiger vergleichender Werbung für rechtswidrig erklärt. Az.: 5 W 32/05.

Das Landgericht Koblenz hat in einem neuen Urteil Az.: 13 0 2/06 Erklärungen seziert. Freunde der Argumentation mit dem Eindruck von Erklärungen werden über dieses Urteil nicht erfreut sein. Ein Mediziner hatte eine Gegendarstellung durchgesetzt:
”Diese Behauptung ist unrichtig. Ich habe eine Ermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Coloskopie.” Und:
”Auch diese Behauptung ist unrichtig. Ich darf auch in Fällen eine Coloskopie übernehmen, in denen der Patient von einem Vertragsarzt überwiesen wurde, der lediglich Gastroskopien durchführt.”
Ein anderer Mediziner äußerte zu dieser Gegendarstellung in einem Leserbrief, es seien „in Form von Gegendarstellungen in der örtlichen Presse falsche Behauptungen aufgestellt” worden.
Der erste, also der gegendarstellende Mediziner beantragte eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung und bekam vom LG Koblenz im Urteil Az.: 13 0 2/06 Recht. Die Kernaussagen dieses Urteils:
-- Wer erklärt, er habe eine Ermächtigung sagt nicht, „er habe eine uneingeschränkte Ermächtigung”.
-- „In Fällen” ist von „in allen Fällen” zu unterscheiden.