Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

An entlegener Stelle, in der neuesten Ausgabe der wissenschaftlichen Fachzeitschrift „Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie” 1/2006, berichten die Autoren Schulz und Blossfeld über - jedenfalls für manchen - höchst erstaunliche Studienergebnisse. Thema der Abhandlung: „Wie verändert sich die häusliche Arbeitsteilung im Eheverlauf? Eine Längsschnittstudie der ersten 14 Ehejahre in Westdeutschland”.
Zu Beginn der Eheschließung teilen sich noch 43,6 % der Eheleute partnerschaftlich die häusliche Arbeit. Nach zwei Jahren nur noch 30,6 %, nach vier Jahren 22,9 % nach 6 Jahren 18,6 % und nach 14 Jahren lediglich noch 13,7 %.

Unsere Mandantin IfD Allensbach veröffentlicht in ihrem neuesten Studienbericht interessante Daten zum Rauchen:
Seit 1996 bleibt die Zahl der Raucher nahezu gleich. 31 % der Westdeutschen Bevölkerung ab 14 Jahre rauchen, 24 % der Frauen, 39 % der Männer.
Es befürworten jedoch immer mehr ein generelles Rauchverbot in Lokalen. 55 % der Bevölkerung ab 16 Jahre halten ein generelles Rauchverbot in Lokalen für richtig, 30 % sind dagegen, 15 % unentschieden. Noch vor drei Jahren war das Verhältnis ausgewogen.
Hier können Sie den gesamten Studienbericht einsehen.

Urteile für den Abzug Neu für Alt sind „Mangelware”. Hilfreich kann deshalb ein neues Urteil Az.: 9 C 442/05 des Amtsgerichts Wipperfürth sein.
Der Fall: Ein Mieter zog nach fünf Jahren aus und klagte 327 Euro mit der Begründung ein, in dieser Höhe müsse ihm Kaution zurückgezahlt werden. Der Vermieter rechnete unter anderem mit einem Anspruch wegen Beschädigung des Parketts auf.
Das Gericht stellte fest, dass das Parkett über die vertragsgemäße Nutzung hinaus beschädigt worden ist und dem Vermieter dementsprechend ein Schadensersatzanspruch zusteht. Es musste aber zur Höhe des Anspruchs berücksichtigen, dass das Parkett nun neu abgeschliffen und versiegelt ist. In solchen Fällen gesteht die Rechtsprechung grundsätzlich einen „Abzug Neu für Alt” an.
Das Gericht stellte fest, dass der Schadensersatzanspruch des Vermieters auch bei einem Abzug Neu für Alt den restlichen Kautionsanspruch von 327 Euro überstieg.
Das Gericht wörtlich:
„Selbst bei Berücksichtigung eines Abzugs Neu für Alt ergebe sich ein Ersatzbetrag, welcher sich zumindet in Höhe der Klageforderung bewegt. Der Klagebetrag, gegen welchen aufgerechnet wird, macht ca. 60 % der Reparaturkosten aus. „Das Gericht geht davon aus, dass ein Parkettfußboden ungefähr alle 18 Jahre abzuschleifen ist.Ein über 40 % hinausgehender Abzug Neu für Alt wäre daher nur dann angebracht, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses der Zeitpunkt des letzten Abschleifens mehr als 7 Jahre zurückgelegen hätte.”

Der Bundesgerichtshof hat in einem soeben bekannt gegebenen Beschluss, Az.: I ZB 64/05, gegen einen Rechtsanwalt entschieden. Der Anwalt hat gleich mehrfach seine Sorgfaltspflichten verletzt.
Der Grundsatz: Anwälte müssen in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen.
Speziell für die Übermittlung per Fax gilt: Der Anwalt kommt seiner Verpflichtung nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.
Darf die Ausgangskontolle zuverlässigem Büropersonal übertragen werden, oder muss der Anwalt selbst konrollieren? Der Rechtsanwalt kann die Ausgangskontolle auf zuverlässiges Personal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen. Übernimmt der Rechtsanwalt aber generell oder im Einzelfall die Ausgangskontrolle selbst, muss er für eine wirksame Kontrolle Sorge tragen.
Bei der Kontrolle darf sich der Rechtsanwalt nicht auf Mitarbeiter verlassen, auch wenn diese Mitarbeiter zuverlässig sind, die bislang noch nicht mit der Ausgangskontrolle als solcher befasst waren. Im entschiedenen Fall unterlief einer Auszubildenden der Fehler, dass sie lediglich das Bestätigungsschreiben vorab per Telefax übermittelt hat, nicht jedoch die Berufungsschrift.
Es wird sich für manchen empfehlen, auch noch die weiteren Hinweise des Urteils zu studieren.

So betitelt die neue Ausgabe - 14/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Anders als oft üblich, hat das Bundesverfassungsgericht sein heute verkündetes Urteil auch sofort in vollständiger Form, also mit den Gründen, publiziert. Der dem Urteil vorangestellte Leitsatz bringt - anders als die Pressemitteilung des BVerfG Nr. 25/2006 - die Tragweite des Urteils noch nicht zum Ausdruck. Die Wirtschaft wird sich vor allem mit den Hinweisen zur (möglichen, aber nicht zwingend notwendigen) Zulassung privater Anbieter befassen. Das Bundesverfassungsgericht äußert zur Zulassung privater Anbieter lediglich im letzten Teil des Uteils:
„Ein verfassungsmäßiger Zustand kann daher sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen.”
Sie können hier das Urteil, Az.: 1 BvR 1054/01, samt Leitsätzen nachlesen.

Es kann der Eindruck entstehen, dass der eine oder andere Medienanwalt für prominte Antragsteller nach und nach versucht, riskanter oder gar gänzlich unseriös zwangsvollstreckt. Zum Nachteil der Prominenten. Ob die Prominenten das merken?
Der krasseste Fall der letzten Zeit war, dass ein Anwalt mit allen Zwangsvollstreckungsmitteln versucht hat, den Rückruf einer Zeitschrift durchzusetzen. Sogar dasselbe Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hatte, stellte schließlich fest, dass es (selbstverständlich) nicht gerechtfertigt war, die Zeitschrift zurückzurufen. Am 24. Oktober 2005 haben wir berichtet. Der Schaden, den die prominente Antragstellerin hätte ersetzen müssen, wenn sich der Verlag den Zwangsvollstreckungsversuchen gebeugt hätte, wäre in die Millionen Euro gegangen.
Ein in diesem Monat entschiedener Fall: Ein Prominenter hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, nach der eine Gegendarstellung abzudrucken war. Es war, meint der Verlag, von vornherein offensichtlich, dass die einstweilige Verfügung zumindest wegen der angeordneten Schriftgröße abgeändert werden wird. Dementsprechend wurde denn auch die einstweilige Verfügung am 11. 11. 2005 abgeändert. Der Anwalt hat jedoch nicht nur den - absehbar unhaltbaren - Zwangsgeldantrag gestellt; er hat vielmehr auch noch an diesem Zwangsgeldantrag vom 22. 8. 2005 festgehalten, nachdem das OLG die einstweilige Verfügung rechtskräftig abgeändert hatte. Er hat sogar gegen einen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts auch noch eine sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, hat nun diese sofortige Beschwerde zurückgewiesen, Az.: 14 W 9/06:
„Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Vollstreckungstitel, auf den sich der Zwangsgeldantrag vom 22. 8. 2005 bezog, und damit auch die Grundlage für die Verhängung eines Zwangsgeldes durch seine im Berufungsverfahren mit Senatsurteil vom 11. 11. 2005 erfolgte Abänderung rückwirkend beseitigt worden.... Damit ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes ausgeschlossen” (folgt Hinweis auf Zöller).

Chinesische Verfassungsrichter erwidern diese Woche den Besuch des Bundesverfassungsgerichts vom vergangenen Jahr. Der FOCUS schreibt in der Ausgabe von morgen zu diesem Besuch:
„Das Bundesverfassungsgericht pflegt intensiven Austausch mit Befürwortern von Hinrichtungen. 2005 besuchten die Verfassungshüter Peking, ab diesem Mittwoch reisen die Chinesen nach Karlsruhe - darunter Lu Botao, Präsident des Höheren Volksgerichtshofs von Guangdon. Sein Gericht gab vor kurzem bekannt, dass auch motorisierte Taschendiebe mit dem Tod bestraft werden können. Der Präsident des Obersten Volksgerichtshofs in Peking, Xiao Yang, lehnt die Abschaffung der Todesstrafe ab. 6000 Menschen werden jährlich, so amnesty international, in China hingerichtet.”

Befragt wurde der ehemalige Bundesaußenminister unter anderem zu einigen seiner Äußerungen aus dem Jahre 1977. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Jahre von 1972 bis 1975/1976. 1977 hatte sich Joseph („Joschka”) Fischer in AUTONOMIE 2/1977 rückblickend zu seiner nun im Jahre 1977 neuen Überzeugung geäußert, dass die Bewegung „aus der Sackgasse des MILITANTISMUS rauskommen” muss. Die Schrift in Großbuchstaben entspricht - in allen Zitaten - dem Original, stammt somit vom Bundesminister a. D.
In AUTONOMIE 2/1977 hat Joschka Fischer gefragt und zum bewaffneten Kampf festgestellt (Hervorhebung vom Verf. dieser Zeilen):
„Und was wird dann aus unserem Allerheiligsten, dem BEWAFFNETEN KAMPF, was stimmt noch an jener revolutionären Hauptweisheit, dass die Revolten in den Metropolen ... eine bewaffnete sein wird, dass nur so die Bourgeoisie vertrieben und die FRÖHLICHE ANARCHIE entstehen wird?”
Befragt wurde Joschka Fischer weiter zu seiner Aussage - ebenfalls in Autonomie 2/1977 veröffentlicht:
„Es ist unser und mein dunkelstes Kapitel ... Notwendigkeit sich zu wehren, sich zu schlagen, da wurde dann leicht auch, ja, die LUST am Schlagen draus, ein tendentiell sadistisches Vergnügen, auch wenn's ein Bulle war.”
Unmittelbarer Anlaß für die Befragung zu diesen Äußerungen war:
In einem Prozess wird darüber gestritten, ob FOCUS zu Fischers „engstem Freund und mehrfachen Trauzeugen” Ralf Scheffler äußern durfte, dass er [Scheffler] „bei der Putzgruppe als passionierter Schläger galt”.
Bemerkenswert ist an diesen Äußerungen auch, dass Joschka Fischer im Plural schrieb, also nicht nur für sich allein.
Aus Joschka Fischers Antworten konnte sich nun ergeben, dass Scheffler als Fischers Gesinnungsfreund als passionierter Schläger galt. Ob die Beweisaufnahme dieses Ergebnis erbracht hat, wird das Gericht entscheiden.

So betitelt die neue Ausgabe - 13/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.