Es kann der Eindruck entstehen, dass der eine oder andere Medienanwalt für prominte Antragsteller nach und nach versucht, riskanter oder gar gänzlich unseriös zwangsvollstreckt. Zum Nachteil der Prominenten. Ob die Prominenten das merken?
Der krasseste Fall der letzten Zeit war, dass ein Anwalt mit allen Zwangsvollstreckungsmitteln versucht hat, den Rückruf einer Zeitschrift durchzusetzen. Sogar dasselbe Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hatte, stellte schließlich fest, dass es (selbstverständlich) nicht gerechtfertigt war, die Zeitschrift zurückzurufen. Am 24. Oktober 2005 haben wir berichtet. Der Schaden, den die prominente Antragstellerin hätte ersetzen müssen, wenn sich der Verlag den Zwangsvollstreckungsversuchen gebeugt hätte, wäre in die Millionen Euro gegangen.
Ein in diesem Monat entschiedener Fall: Ein Prominenter hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, nach der eine Gegendarstellung abzudrucken war. Es war, meint der Verlag, von vornherein offensichtlich, dass die einstweilige Verfügung zumindest wegen der angeordneten Schriftgröße abgeändert werden wird. Dementsprechend wurde denn auch die einstweilige Verfügung am 11. 11. 2005 abgeändert. Der Anwalt hat jedoch nicht nur den - absehbar unhaltbaren - Zwangsgeldantrag gestellt; er hat vielmehr auch noch an diesem Zwangsgeldantrag vom 22. 8. 2005 festgehalten, nachdem das OLG die einstweilige Verfügung rechtskräftig abgeändert hatte. Er hat sogar gegen einen zurückweisenden Beschluss des Landgerichts auch noch eine sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, hat nun diese sofortige Beschwerde zurückgewiesen, Az.: 14 W 9/06:
„Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Vollstreckungstitel, auf den sich der Zwangsgeldantrag vom 22. 8. 2005 bezog, und damit auch die Grundlage für die Verhängung eines Zwangsgeldes durch seine im Berufungsverfahren mit Senatsurteil vom 11. 11. 2005 erfolgte Abänderung rückwirkend beseitigt worden.... Damit ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes ausgeschlossen” (folgt Hinweis auf Zöller).