Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Gestritten wird seit vier Jahren um die FOCUS-BU: „Ralf Scheffler - Fischers engster Freund und mehrfacher Trauzeuge galt bei der Putzgruppe als passionierter Schläger. Betreibt mehrere Diskotheken.”
FOCUS hält an der Aussage fest. Scheffler klagt auf Unterlassung und Geldentschädigung.
Anlass des Artikels war die Beerdigung von Matthias Beltz. FOCUS titelte in 16/2002: „Tag der Veteranen - Eine Gruppe ergrauter Ex-Straßenkämpfer nahm in Frankfurt Abschied von einem der ihren”.
Mehrere Zeugen wurden bereits vernommen. Die Vernehmung des Zeugen Fischer hat das Landgericht Frankfurt a. M. am 28. April 2004 beschlossen. Am 30. Juli 2004 entschied das Kammergericht in Berlin, dass „das Amtsgericht Schöneberg dem Landgericht Frankfurt am Main auf dessen Ersuchen Rechtshilfe zu leisten hat”. Am 3. November 2004 änderte das LG Frankfurt seinen Beschluss vom 28. 4. 2004 dann aber doch dahin ab, dass der Zeuge Fischer vom Landgericht Frankfurt am Main vernommen werden soll.
Klar zugunsten FOCUS hat die Zeugin Jutta Ditfurth in einer Vernehmung vom 31. Mai ausgesagt.
Im Buch von Christian Schmidt: „'Wir sind die Wahnsinnigen...' Joschka Fischer und seine Frankfurter Gang” heißt es zum Beweisthema ganz im Sinne des FOCUS-Artikels: „... denn in dem Kollektiv, das den Laden betrieb, kamen auch eine Reihe von Aktivisten der Putzgruppe unter. Zu ihnen gehörte Ralf Scheffler, der nicht nur in dem Ruf steht, einer von Comandante Fischers härtesten Kämpfern gewesen zu sein, sondern auch sein allerbester Kumpel.
Die Verhandlung ist festgesetzt auf 9.30 Uhr im Frankfurter Justizgebäude Hammelsgasse 1. Das Aktenzeichen: 2/03 0 360/02.

Auch sinngemäß ist es nahezu einmalig, dass jemand auf die Frage „Wem würden Sie mit welcher Begründung einen Orden verleihen?” antwortet:
„Sorry, aber mit Orden habe ich nichts im Sinn.”
Quelle: Armin Rohde, Charakterdarsteller, im FOCUS-Fragebogen in der Ausgabe von morgen. Rohde in demselben Fragebogen zu dem Wunsch: „Schenken Sie uns eine Lebensweisheit ...”:
„Lebe so, wie du beim Abschied von dieser Welt wünschst, gelebt zu haben, und lass dabei niemanden zu Schaden kommen.”
In den „Sprüchen der Woche” spricht der bayerische Innenminister Beckstein vielen aus der Seele:
Ich bin schon froh, wenn die Deutschen das Eröffnungsspiel in München gewinnen”.

Der Online-Dienst der Zeitschrift „Das Haus” hat soeben einen Rechts-Blog ins Leben gerufen. Informiert und diskutiert wird über Rechtsfragen rund ums Haus: Miet-, Bau-, Garten- und Nachbarrecht. Betreut wird dieser Blog von Wolf Grillparzer, stellvertretender Chefredakteur von „Das Haus”.
Das erste Thema: „Verbrennen von Gartenabfällen”.
Zuvor sind schon ans Netz gegangen: Bau-Blog, Energie-Blog, Bau- und Wohn-Forum, Garten-Forum, Haustier-Forum und Finanzierungsforum.

Urteile zur Bezahlung der Abonnementgebühren sind selten. Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Offenburg, Az.: 2 C 601/05, kann deshalb hilfreich sein.
Die Bezieherin einer Zeitschrift klagte, weil der Verlag von ihrem Konto den Preis für ein Abonnement abgebucht hatte. Sie argumentierte, ihr sei die Zeitschrift aufgrund eines Agenturangebots geliefert worden, nicht aufgrund eines Abonnement-Vertrages, und deshalb habe der Verlag den Betrag nicht abbuchen dürfen.
Das Amtsgericht gab dem Verlag Recht: „Jedoch trägt zum einen die Beweislast vorliegend die Klägerin, da sie Schadensersatzansprüche geltend macht, zum anderen spricht der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten ihre Bankverbindungsdaten hat zukommen lassen, eher für die Behauptung der Beklagten” [das war der Verlag].

So betitelt die neue Ausgabe - 12/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Arbeitgeber übersandte das Angebot. Der Arbeitnehmer, ein Ingenieur, unterschrieb das Original und sandte es per Fax zurück. Daraufhin unterschrieb der Arbeitgeber die übermittelte Faxkopie.
Das LAG Düsseldorf entschied mit einem Urteil Az.: 16 Sa 1030/05:
Die vom Gesetz vorgeschriebene Schriftform ist nicht gewahrt. Die auf der Faxkopie befindliche Unterschrift des Arbeitnehmers genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform.
Nach dem Urteil des LAG Düsseldorf soll es im entschiedenen Fall unschädlich sein, dass der Arbeitnehmer, der sich auf den Formfehler berief, es war, der den Formmangel verursachte.

Aus der neuen „Frau im Trend”:
„Der Mann brüllt seine Frau an: 'Ich habe es satt, immer nur die zweite Geige zu spielen!” Sie: 'Du kannst doch froh sein, dass Du überhaupt noch im Orchester bist'.”

Es kommt vor, dass sich die Anschrift eines Autors nicht ermitteln lässt. Eine in einem Buch verleumdete Produzentin einer Fernsehsendung hat das Zustellungsproblem kurzerhand gelöst, indem sie adressierte: „Hernn ... c/o Verlagsgruppe ...”.
Der Autor, der die geforderte Unterlassungserklärung strafbewehrt abgegeben hat, aber die Abmahnkosten nicht tragen wollte, wandte ein, er sei nicht wirksam abgemahnt worden.
Das Amtsgericht Mitte Berlin Az.: 27 C 33/05 entschied jedoch, dass der Autor sehr wohl rechtswirksam abgemahnt worden ist. Das Urteil wörtlich:
„Die Klägerin hat die Abmahnung willentlich in den Verkehr gebracht. Sie hat sie auch an den Beklagten als Erklärungsempfänger gerichtet, denn Adressat der Abmahnung ist der Beklagte. Aus dem Zusatz 'c/o Verlagsgruppe ...' auf der Abmahnung ist ersichtlich, dass die Klägerin davon ausging, dass der Verlag das Schreiben an den Beklagten weiterleitet. Die Klägerin konnte nach den Umständen auch davon ausgehen, dass das Schreiben den Beklagten auf diesem Wege erreicht und tatsächlich ist die Übermittlung des Schreibens auch erfolgt; damit ist die Willenserklärung zugegangen.”
Nebenbei interessiert: Das Gericht hat, obwohl „die falsche Behauptung des Beklagten in seinem Buch geeignet ist, die Seriosität der Klägerin in Frage zu stellen” lediglich einen Streitwert von 10.000 € angenommen. Die Begründung:
„Entscheidend ist aber auch, dass die nur eine falsche Behauptung in dem Buch des Beklagten quasi in einem Nebensatz erfolgt ...”.

Gekündigt hatte der Verlag zum 30. November. Der Handelsvertreter meinte, zu diesem Termin hätte nicht gekündigt werden dürfen, sondern erst zu einem späteren.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nach dem der Handelsvertreter über den 30. November hinaus beschäftigt werden sollte, wurde jedoch abgewiesen.
Die gerichtliche Begründung:
„Der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung ... Er verlangt deshalb nicht lediglich eine einstweilige Regelung i. S. v. § 940 ZP0, sondern eine Befriedigungsverfügung, die auf die Erfüllung des Hauptsacheanspruchs auf Weiterbeschäftigung gerichtet ist.
Weitere Einzelheiten können Sie hier im Urteil des Landgerichts Offenburg Az.: 5 0 142/05 KfH nachlesen. Dieses, allgemeinen Grundsätzen entsprechende Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Bundesgerichtshof hat hilfreich daran erinnert, dass die wahrheitswiderige Behauptung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen muss. Ein Betroffener hatte sich gegenüber dpa geäußert und - anders als der „Effekten-Spiegel” berichtete - nicht gegenüber dem „stern”. Das BGH-Urteil Az.: VI ZR 274/04 wörtlich:
„Der Kl. hat nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb die wahrheitswidrige Behauptung, er habe gegenüber 'stern' eine Äußerung abgegeben, eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts darstelle. Das aber wäre Voraussetzung für die Annahme eines Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht, ohne die ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung nicht besteht.”