Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

So betitelt die neue Ausgabe - 07/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Völlig entgegen den bisherigen Forschungsergebnissen heißt es nun: ”Mittlerweile weiß man, dass sich Persönlichkeit eben nicht in den ersten Lebensjahren manifestiert”. Vielmehr wird dargelegt:
Auch die Idee von der Persönlichkeit als dem angeborenen Wesen des Ichs haben die Psychologen zu den Akten gelegt. Das Genom schreibt nicht allein das Drehbuch unseres Lebens. Zwar vermuten die Forscher, dass der Einfluss des Erbguts je nach Studie und Persönlichkeitsmerkmal zwischen 30 bis 60 Prozent liegt. Doch das ist eben nur die Hälfte. Selbst eineiige Zwillinge können trotz genetischer Identität im Lauf ihrer Leben zu unterschiedlichen Charakteren heranreifen. .. Vielmehr zeigen die aktuellen Erkenntnisse über die Plastizität, also die Verformbarkeit des Hirns, dass sich die Nervenzellen fast ein Leben lang neu organisieren können, mit Folgen auch für den Charakter. Vermutlich stabilisiert sich die Persönlichkeit endgültig erst im Alter von 50 Jahren. Das heißt umgekehrt, dass es relativ sinnlos ist, wenn Menschen ihr vermeintlich angelegtes Selbst finden oder verwirklichen wollen. ...”
Quelle: Das Haupt-Titelthema im FOCUS von morgen: "Die Suche nach dem ICH - Studien aus der Hirnforschung".

So betitelt die Ausgabe März 2006 von „GARTENSPASS - Das Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das aktuelle Rechtsthema. Weitere Informationen und Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen auch nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.

Am vergangenen Donnerstag haben wir an dieser Stelle über die erfolglose Geldentschädigungs-Klage der Prinzessin vor dem Landgericht Berlin berichtet. In Berlin war darüber gestritten worden, ob eine Geldentschädigung dafür zu entrichten ist, dass nicht auf die Einstellung eines im Jahre 2004 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ausdrücklich hingewiesen wurde.
Das war Berlin. Das Berliner Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit den zwei weiteren Klagen wandte sich die Prinzessin mit denselben Prozessvertretern an das Landgericht Hamburg:
Viel Spass und neue woche hatten in Text und Bild berichtet, dass „auf der 1. Wiener Ballnacht in Berlin der rechte Busen plötzlich aus ihrem wunderschönen Dekolleté hüpfte”.
Die drei Richter des Hamburger Gerichts stellten ebenfalls noch nicht rechtskräftig, jedoch sachkundig und juristisch sachlich fest:
„In der Gesamtschau hat sie damit der Öffentlichkeit - wenn auch verteilt auf verschiedene Anlässe - den ganz überwiegenden Teil der Oberfläche ihrer Brüste vorgeführt. ... Zu berücksichtigen war ferner, dass der Klägerin hinsichtlich des Verrutschens ihres Kleides ein Mitverschuldensvorwurf im Sinne des § 254 BGB zu machen ist. ..., musste ihr doch klar sein, dass der außerordentlich knappe Schnitt ihres trägerlosen Kleides die Gefahr mit sich brachte, dass durch das schwungvolle Hochstrecken eines Armes das Kleid im Brustbereich um einige Zentimeter nach unten rutschen könnte.”
Hier können Sie das zugunsten der Zeitschrift „Viel Spass” erlassene Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 324 0 646/05 nachlesen und hier das zugunsten der „Freizeit Revue” ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 324 0 674/05. Auch diese beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Maja Synke Prinzessin von Hohenzollern, geborene Meinert und noch Ehefrau von Prinz Ferfried von Hohenzollern war gleich mit drei verschiedenen Geldentschädigungs-Klagen gegen drei Zeitschriften zu 100 % erfolglos. Eingeklagt hatte sie - teilweise wegen unterschiedlicher Vorgänge - jeweils „mindestens 10.000 € nebst Zinsen”. Denkbar ist, dass die Prinzessin gegen noch mehr Zeitschriften vorgegangen ist.
Gegen die BUNTE verlor sie in einem noch nicht rechtskräftigen Verfahren vor dem Landgericht Berlin, Az.: 27 0 850/05.
Ein BUNTE-Artikel hatte sich mit dem Prinzen und „seinen zwei schönen Frauen” auseinander gesetzt. Die zweite Frau ist bekanntlich Tatjana Gsell. Zum Vergleich gehörte auch ein strafrechtlicher Teil. Erwähnt wurde deshalb ein einst im Jahre 2004 gegen Prinzessin von Hohenzollern eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Eine wahre Tatsachenbehauptung. Gestritten wurde darüber, ob der Prinzessin eine Geldentschädigung dafür zusteht, dass nicht ausdrücklich auf die Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens des Jahres 2004 hingewiesen wurde.
Das Landgericht Berlin wies die Geldentschädigungsklage zurück. Wörtlich:
„Von dem Beitrag als solchem geht, auch wenn er die Klägerin nicht als gänzlich unbescholten darstellt, keine soziale Prangerwirkung für die Klägerin aus. ... Der Makel des ehemals gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens geht im Übrigen nahezu gänzlich in dem ansonsten die Klägerin huldigenden umfangreichen Beitrag unter...”
In einem Schlussabsatz wiederholt das Gericht seinen Hinweis aus früheren Verfahren: Wer Aufmerksamkeit gewinnt und nutzt, muss eine leichte Beeinträchtigung seines Images im Rahmen eines „Vorteilsausgleichs” hinnehmen.
Über die beiden weiteren, von der Prinzessin verlorenen (Hamburger) Verfahren werden wir demnächst berichten.

So betitelt die neue Ausgabe - 06/2006 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der FOCUS veröffentlicht in der Ausgabe von morgen auf den Seiten 68 und 69 ein Interview mit dem Kulturwissenschaftler Thomas Macho zur Erklärung der neuen Ethik-Industrie mit dem Verlust verbindlicher Werte:
Aus dem kategorischen Imperativ wird „in gewisser Weise ein Konjunktiv. Es geht nicht mehr um eine prinzipienfeste Moral, sondern um Zukunftskalkulationen und um Folgenabschätzung.”
Für die Rechtswissenschaft sowie für die rechtliche und berufsethische Praxis bedeutet diese Entwicklung, dass sie sich mit der Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht und die berufsethischen Normen befassen müssen, meint der Verfasser dieser Zeilen. Wenn die Problematik immer weiter vertieft wird, gelangt man zu einer neuen Grundnorm, die allerdings erst noch anerkannt werden muss.
Wenn Sie links in die Suchfunktion „pluralistische Wirklichkeit”, „Grundnorm” oder „Dezisionismus” eingeben, finden Sie Hinweise auf dieses Thema und Links zu Abhandlungen über „Die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht” und zur "Grundnorm".

Dieser Beschluss wird bis jetzt deshalb recht unbekannt geblieben sein, weil mit ihm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.
Der Verlag hatte sich in seiner Verfassungsbeschwerde darauf berufen, dass seine Zeitschrift - wie es in dem Beschluss heißt - „als Medium der Boulevardpresse mit Bildern arbeite, die immer plakativ und hervorhebend seien” und auch diese „Darstellungsform unter Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeit der Boulevarpresse durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt sei”.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg hatten den Artikel mit der Begründung als wettbewerbswidrig beurteilt, dass „durch die überdimensional blickfangartige Herausstellung des Geschäftsführers der Firma mit der ebenso überdimensionalen 'plakativen' Hervorhebung des Firmennamens die Grenze der presserechtlich geschützten sachlichen Informationsaufgabe überschritten sei”.
Hier können Sie den Beschluss Az.: 1 BvR 217/99 nachlesen.

Wie das geht? Die 14 Verstöße bildeten nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bremen, Az.: 2 U 28/05, eine Handlungseinheit:
„Prägend ist [vielmehr] der Eindruck der Einheitlichkeit und Kontinuität bei der Werbeaktion”.
Verstoßen wurde gegen die Verpflichtung, „es zu unterlassen, mit Preisherabsetzungen im Zusammenhang mit Jubiläen zu werben”.
Innerhalb von sieben Wochen waren - überwiegend in derselben Tageszeitung - in nahezu gleichen zeitlichen Abständen und in weitgehend übereinstimmender grafischer Aufmachung Anzeigen veröffentlicht worden. „Durch diese gemeinsamen Klammern wurde bei dem Betrachter der Eindruck einer einheitlichen Werbeaktion aus Anlass eines Firmengeburtstages hervorgerufen.”
Das Verfahren ist beim BGH anhängig.

Seit gestern liegt vollständig ein Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Az.: VIII ZR 16/05 vor, nach dem reihenweise AGB-Klauseln eines Baumarktbetreibers rechtswidrig sind. So zum Beispiel diese Bestimmungen:
„Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.”
„Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind.”
„Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen.”
„Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung.”
Anmerkung: Soweit bekannt, lassen es die meisten Betroffenen auf keinen Prozess ankommen. Es zeigt sich eine Gesetzeslücke - falls noch nicht im entschiedenen Fall, dann in noch krasseren Fällen. Das geltende Strafgesetz geift - zum Beispiel aus Beweisgründen - nicht stets. Aber die „normalen” gesetzlichen Rechtsfolgen sind für krasse und geballte Verstöße zu harmlos.