Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Es gibt kein zurück. Am 19. Oktober haben wir an dieser Stelle über das OTTO-Urteil des BGH berichtet. OTTO kann selbst millionenfach OTTO-Waren mit OTTO-Tragetaschen verkaufen, es hilft markenrechtlich nicht:
Wenn ein Zeichen nicht für die Ware verwendet wird, für die sie eingetragen ist, sondern ausschließlich als Unternehmenskennzeichen, wird die Marke nicht im Sinne des § 26 MarkenG rechtserhaltend benutzt. Werden Ansprüche aus der Marke geltend gemacht, kann dem Markeninhaber die Einrede der Nichtbenutzung entgegengehalten werden.
Der Bundesgerichtshof hat diese Otto-Rechtsprechung jetzt umgehend in einer gestern bekanntgegebenen neuen Entscheidung bekräftigt. In diesem Urteil des Bundesgerichtshofs I ZB 10/03 NORMA wird wie zu OTTO dargelegt:
„Vielmehr liegt in einem solchen Fall für den angesprochenen Verkehr die Annahme nahe, das von einem Unternehmen [auf Einkaufstüten, Regal- und Preisaufklebern sowie in der Werbung in Zeitungsanzeigen und auf Handzetteln] verwendete Kennzeichen stelle allein das Unternehmenskennzeichen dar, wenn das Unternehmen eine Vielzahl unterschiedlicher Waren anbietet, die zum Teil von bekannten Herstellern, zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und die als Gemeinsamkeit lediglich den Vertrieb über das betreffende Handelsunternehmen aufweisen.”

Dieses Mal unterlag News vor dem Oberlandesgericht Wien.
Zunächst war News rechtskräftig untersagt worden, wegen Verwechslungsgefahr nicht mehr den Titel FORMAT MONEY zu verwenden und wegen wettbewerbswidriger Nachahmung nicht die Aktienkurstabellen von FOCUS MONEY zu übernehmen.
Über dieses Verfahren haben wir am 11. Oktober 2002, am 5. Januar 2004 und am 9. Mai 2005 berichtet.
NEWS änderte die FOCUS MONEY-Aktienkurstabellen, nachdem die gerichtliche Entscheidung erlassen worden war, nur ungenügend ab. Deshalb wurde ein Ordnungsgeld von 20.000 € verhängt.
NEWS klagte mit der Begründung, gegen das rechtskräftige Unterlassungsurteil sei nicht verstoßen worden. Ohne Erfolg. Das Handelsgericht Wien und nun das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht wiesen die Klage zurück; das Handelsgericht Wien mit einer materiell-rechtlichen Begründung; das OLG Wien unter dem Az.: 2 R 137/05i wegen anderweitiger rechtskräftiger Entscheidung.
Der Beschluss des OLG Wien gibt die Geschichte aller Verfahren ausführlich wieder und begründet die Zurückweisung der Klage ungewöhnlich ausführlich und eingehend. Auf Seite 12 geht der Beschluss darauf ein, dass NEWS „im Vorfeld der Provisorialentscheidung [die Darstellung] geradezu 'sklavisch' nachahmend vorgenommen hat”.
NEWS kann gegen diesen Beschluss - so wie früher schon einmal, wenn auch erfolglos - Rekurs an den Obersten Gerichtshof erheben, und zwar bis zum 16. Januar 2006.

Weit über den Einzelfall hinaus gewinnt eine Entscheidung des First Board of Appeal/Office for Harmonization in the International Market Bedeutung. Sie stellt darauf ab, dass die Marke FOCUS in Deutschland äußerst bekannt ist, deshalb auch in der von FOCUS angegriffenen Marke LASER FOCUS dominiert und die Zeichen sich folglich ähnlich sind.
Das Harmonisierungsamt bestätigt darüber hinaus, dass der Verkehr gewohnt ist, im Medienbereich immer wieder auf verschiedene Produkte aus einer Markenfamilie zu treffen. Folglich schließt das Amt, dass der Verkehr im konkreten Fall annimmt: Die unter dem Titel LASER FOCUS herausgegebene Zeitschrift ist mit dem Verlag des Magazins FOCUS verbunden.
Wir haben der Entscheidung R 288/2004-1 Leitsätze vorangestellt.
Zu beachten ist bei diesem Urteil, dass der Markeninhaber angegriffen hat, der die Marke bekannt gemacht hat; - also der Verlag des Nachrichtenmagazins. Greift dagegen umgekehrt ein anderer Markeninhaber an, kann er sich nicht erfolgreich darauf berufen, FOCUS dominiere und folglich werde verwechselt.

„Dies alles in einer Zweierbeziehung aufzubauen und zu erhalten, kostet viel Zeit und Mühe. Deshalb schließt man besser einen Vertrag, der es erschwert, das Zusammenleben einseitig zu beenden und all die Früchte des Engagements auf den Müll zu kippen. Die 'Vertragsstrafen' sind zum Beispiel Unterhaltszahlungen, quälende Auseinandersetzungen um die Kinder, schlechtere Steuerklasse, die Blamage vor Verwandten und Bekannten.”
So der FOCUS in der Ausgabe von morgen über ein neues Buch: Beck, Der Liebesökonom, Nutzen und Kosten einer Himmelsmacht.

Der EuGH verlangt in seiner neuen Entscheidung C-120/04 Medion AG/Thomson multimedia Sales Germany & Austria GmbH nicht, „dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird”.
Die Begründung:
„Mit einer solchen Voraussetzung würde der Inhaber der älteren Marke des durch Art. 5 I der Richtlinie verliehenen ausschließlichen Rechts beraubt, obwohl diese Marke in dem zusammengesetzten Zeichen eine zwar nicht dominierende, aber selbständig kennzeichnende Stellung behielte. ... Somit wäre ... der Schutz der Herkunftsfunktion der Marke nicht gewährleistet, obwohl diese Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behalten hat. ... Deshalb genügt für die Feststellung von Verwechslungsgefahr, dass das Publikum aufgrund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden.

Aber der Bundesgerichtshof zeigt sich nachsichtig. Wenn für die Gesellschafter im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingeklagt wurden, darf noch im Rubrum berichtigt werden, dass nicht die Gesellschafter der GbR Kläger sind, sondern die GbR selbst.
So entschieden hat der BGH in seinem Beschluss VIII ZB 35/04.
Ewig wird dieser Beschluss jedoch voraussichtlich nicht angewandt werden. Er nimmt offenbar darauf, dass der BGH erst vor vier Jahren klar entschieden hat:
Für Forderungen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die Gesellschaft selbst materiell Rechtsinhaberin.

Das Urteil Az.: 991 Ds 6100 Js 226314 ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hatte dazu aufgefordert und mit einer speziellen Software vorbereitet, dass „ähnlich wie bei einer Sitzblockade der Zugang zur Homepage der Lufthansa AG durch tausende InternetnutzerInnen zeitweise versperrt” wird.
Die Strafbarkeit des öffentlichen Aufrufs zu Straftaten ist in § 111 des Strafgesetzbuches geregelt.
Um zu einer Strafbarkeit der Internetdemonstration nach § 240 des Strafgesetzbuches - Nötigung - zu gelangen, musste das Amtsgericht in seinem umfangreichen Urteil mehrmals Neuland betreten. So musste das Gericht begründen, warum „die vom Angeklagten propagierte Blockade der Leitung durch elektrische Signale, ausgelöst durch Mausklick, als Gewalt im Sinne von § 240 Abs. 1” zu qualifizieren ist.

Das Landgericht Hamburg hatte tatsächlich als erstinstanzliches Gericht zugunsten Bohlens auf Unterlassung von sechs Textpassagen geurteilt. Az.: 324 0 218/05.
Der verurteilte Verlag nahm dagegen an, dass Bohlen nicht einerseits die Medien ständig benutzen und andererseits dann auch noch wegen harmloser, angeblich persönlichkeits-verletztender Presseäußerungen gegen sie erfolgreich vorgehen kann. Die vom erstinstanzlichen Gericht untersagten Äußerungen waren nicht etwa wahrheitswidrig. Bohlen wollte nur ausnutzen, dass die angegriffenen Passagen einen Teilaspekt betrafen, zu dem sich Bohlen noch nicht öffentlich geäußert hatte.
Dieser Fall kann ein Musterbeispiel dafür bilden, dass nur scheinheilig wegen angeblich rechtswidriger „Persönlichkeitsrechtsverletzung” geklagt wird. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in zweiter Instanz dann doch gegen die erste Instanz die Klage abgewiesen. Az.: 7 U 101/05. Das OLG Hamburg wörtlich:
„Die ... Äußerungen sind harmlos und haben für den Kläger keinen herabsetzenden oder kränkenden Inhalt. .. Bei einer solchen Konstellation kann sich dann aber der Kläger, der erkennbar seit vielen Jahren - zulässigerweise - sein Privatleben aus Publizitätsgründen in den Vermarktungsprozess mit einzubeziehen pflegt, jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen nicht auf den Privatsphärenschutz berufen ... [auch wenn] sich der Kläger in der Tat nicht öffentlich zu den Auswirkungen der Aktivitäten des Herrn ... auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin geäußert hat.”
Die Klagefreudigkeit und zunächst auch die Rechtsprechung gingen so weit, dass zusätzlich die Lebensgefährtin Bohlens wegen desselben Artikels in erster Instanz erfolgreich klagte. Wir haben bereits am 15. Dezember berichtet, dass das Oberlandesgericht Hamburg jedoch in zweiter Instanz ebenso die Klage der Lebensgefährtin abgewiesen hat wie die Klage Bohlens.

Das Urteil liegt zwar noch nicht vollständig vor. Es wurde jedoch gestern verkündet. Az.: 2 AZR 148/05.
Das BAG ist zu dem Ergebnis gelangt: § 4 des Kündigungsschutzgesetzes gilt nur, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich angegriffen wird. In dem vom BAG nun entschiedenen Fall war das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 20. Januar 2004 zum 6. Februar 2004 gekündigt. Die Klage wurde jedoch erst am 17. März 2004 eingereicht. In ihr wurde nicht geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Kündigungsschutzgesetz und deshalb bestehe das Arbeitsverhältnis fort. Die Arbeitnehmerin argumentierte vielmehr, die Kündigung wirke erst zum 31. März und deshalb müsse sie bis zum 31. März vergütet werden.
Das BAG gab der Klage statt. Vermutlich wird das BAG so entschieden haben, weil § 4 des Kündigungsschutzgesetzes seinem Wortlaut nach verlangt, dass geltend gemacht wird, die Kündigung sei rechtsunwirksam.
Wir haben über diese Problematik an dieser Stelle erst vor kurzem, am 29. November 2005, berichtet. Unser Bericht betraf damals ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, das ebenso entschieden hatte wie jetzt das Bundesarbeitsgericht. Dieses neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts erging jedoch nicht zu der Entscheidung des LAG Rheinland Pfalz Az.: 6 Sa 135/05, sondern zu einem Urteil des LAG Berlin mit dem Az.: 9 Sa 1854/04.

Nach dem Bericht der „neue woche” war fraglich, ob eine Dame wusste, was sie zugunsten von Dagmar Frederic unterschrieb. neue woche zitierte unter der Überschrift: "Hat sie eine alte Dame um 210.000 € betrogen" aus einem Gutachten. Frau Frederic forderte gegendarzustellen:
„Laut einem ärztlichen Bericht ... war Frau ... zwar 'örtlich und zeitlich unzureichend orientiert', aber 'wach' und 'bewusstseinsklar'.”
Die „neue woche” hatte publiziert:
„Den Beleg hat ... unterschrieben, ob sie wusste, was sie unterschrieb, ist zweifelhaft. Laut ärztlichem Gutachten war die alte Dame ... 'zeitlich, örtlich und räumlich nicht voll orientiert'.”
Das Gutachten sagte unter anderem auch noch aus:
„dtl. Einschränkung der Konzentrations- und Auffassungsgabe, im formalen Denken sprunghaft und verlangsamt, anamnestische optische Halluzinationen...”.
Das Landgericht Offenburg gelangte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil Az.: 2 0 416/05 zu dem Ergebnis:
„Schließlich ist die Tatsachenbehauptung auch nicht etwa dadurch unrichtig, dass sie unvollständig ist. ... Hätte die Hinzufügung des Wortes ... 'bewusstseinsklar' ... angesichts der insoweit erdrückenden Aussage der weiteren Ausführungen wie 'örtlich und zeitlich unzureichend orientiert' ... keine entscheidende Änderung an dem Gesamtaussagegehalt hervorgerufen.”