Das Urteil liegt zwar noch nicht vollständig vor. Es wurde jedoch gestern verkündet. Az.: 2 AZR 148/05.
Das BAG ist zu dem Ergebnis gelangt: § 4 des Kündigungsschutzgesetzes gilt nur, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich angegriffen wird. In dem vom BAG nun entschiedenen Fall war das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 20. Januar 2004 zum 6. Februar 2004 gekündigt. Die Klage wurde jedoch erst am 17. März 2004 eingereicht. In ihr wurde nicht geltend gemacht, die Kündigung verstoße gegen das Kündigungsschutzgesetz und deshalb bestehe das Arbeitsverhältnis fort. Die Arbeitnehmerin argumentierte vielmehr, die Kündigung wirke erst zum 31. März und deshalb müsse sie bis zum 31. März vergütet werden.
Das BAG gab der Klage statt. Vermutlich wird das BAG so entschieden haben, weil § 4 des Kündigungsschutzgesetzes seinem Wortlaut nach verlangt, dass geltend gemacht wird, die Kündigung sei rechtsunwirksam.
Wir haben über diese Problematik an dieser Stelle erst vor kurzem, am 29. November 2005, berichtet. Unser Bericht betraf damals ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, das ebenso entschieden hatte wie jetzt das Bundesarbeitsgericht. Dieses neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts erging jedoch nicht zu der Entscheidung des LAG Rheinland Pfalz Az.: 6 Sa 135/05, sondern zu einem Urteil des LAG Berlin mit dem Az.: 9 Sa 1854/04.