Das Landgericht Hamburg hatte tatsächlich als erstinstanzliches Gericht zugunsten Bohlens auf Unterlassung von sechs Textpassagen geurteilt. Az.: 324 0 218/05.
Der verurteilte Verlag nahm dagegen an, dass Bohlen nicht einerseits die Medien ständig benutzen und andererseits dann auch noch wegen harmloser, angeblich persönlichkeits-verletztender Presseäußerungen gegen sie erfolgreich vorgehen kann. Die vom erstinstanzlichen Gericht untersagten Äußerungen waren nicht etwa wahrheitswidrig. Bohlen wollte nur ausnutzen, dass die angegriffenen Passagen einen Teilaspekt betrafen, zu dem sich Bohlen noch nicht öffentlich geäußert hatte.
Dieser Fall kann ein Musterbeispiel dafür bilden, dass nur scheinheilig wegen angeblich rechtswidriger „Persönlichkeitsrechtsverletzung” geklagt wird. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in zweiter Instanz dann doch gegen die erste Instanz die Klage abgewiesen. Az.: 7 U 101/05. Das OLG Hamburg wörtlich:
„Die ... Äußerungen sind harmlos und haben für den Kläger keinen herabsetzenden oder kränkenden Inhalt. .. Bei einer solchen Konstellation kann sich dann aber der Kläger, der erkennbar seit vielen Jahren - zulässigerweise - sein Privatleben aus Publizitätsgründen in den Vermarktungsprozess mit einzubeziehen pflegt, jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen nicht auf den Privatsphärenschutz berufen ... [auch wenn] sich der Kläger in der Tat nicht öffentlich zu den Auswirkungen der Aktivitäten des Herrn ... auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin geäußert hat.”
Die Klagefreudigkeit und zunächst auch die Rechtsprechung gingen so weit, dass zusätzlich die Lebensgefährtin Bohlens wegen desselben Artikels in erster Instanz erfolgreich klagte. Wir haben bereits am 15. Dezember berichtet, dass das Oberlandesgericht Hamburg jedoch in zweiter Instanz ebenso die Klage der Lebensgefährtin abgewiesen hat wie die Klage Bohlens.